Rz. 2
Die Voraussetzungen für die Anfechtung einer Betriebsratswahl sind in § 19 Abs. 1 BetrVG geregelt. Es muss ein
Rz. 3
Nach dem Gesetz besteht die Anfechtungsmöglichkeit nur, wenn gegen Vorschriften über das Wahlverfahren, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verstoßen wird, die wesentlich sind. Nicht jeder Verfahrensverstoß führt daher zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl. Das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz stufen selbst schon die Verfahrensvorschriften ab in sogenannte Muss- und Soll-Vorschriften. Die Muss-Vorschriften sind zwingende Wahlvorschriften, während Soll-Vorschriften nur mit geringerer Intensität ihrer Verbindlichkeit ausgestattet sind. Damit ergibt sich schon als Grundsatz, dass nur Muss-Vorschriften (Indiz: "muss", "hat", "sind") zu den wesentlichen Vorschriften zählen können (vgl. BAG, Beschluss v. 14.9.1998, 7 ABR 93/87). Sollvorschriften können allerdings dann ebenfalls als wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens gelten, wenn sie elementare Grundprinzipien der Betriebsratswahl enthalten oder tragende Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts berühren und deshalb von ihrer Zwecksetzung her als wesentlich einzustufen sind (LAG München, Beschluss v. 20.3.2019, 8 TaBV 37/18). In diesem Sinne hat das LAG München die Anordnung des § 11 Abs. 2 Satz 1 WO BetrVG angesehen, nach der u. a. auf den Stimmzetteln genau die ersten beiden Kandidaten einer Liste benannt werden sollen, nicht etwa mehr oder alle. Dies dürfte richtig sein, um die Neutralität des Wahlverfahrens gegenüber allen kandidierenden Listen zu gewährleisten.
Rz. 4
Die Betriebsratswahl ist nicht anfechtbar, wenn das Wahlergebnis durch den Verstoß gegen die wesentliche Wahlvorschrift nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Wahlergebnis tatsächlich beeinflusst wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG, Beschluss v. 6.12.2000, 7 ABR 34/99). Die Wahlanfechtung ist erst dann ausgeschlossen, wenn positiv und konkret belegt werden kann, dass der Fehler keinen Einfluss auf das Wahlergebnis haben konnte (BAG, Beschluss v. 18.07.2012, 7 ABR 21/11), wenn also auch eine Wahl ohne den beanstandeten Fehler zu demselben Ergebnis geführt hätte. Danach wäre eine Betriebsratswahl beispielsweise nicht anfechtbar, wenn ein nicht wahlberechtigter Arbeitnehmer mitgewählt hat oder ein wahlberechtigter Arbeitnehmer nicht mitwählen durfte, die Mehrheitsverhältnisse aber so deutlich sind, dass es auf einzelne Stimmen nicht mehr ankam. Zuweilen schränken Obergerichte diese hohe Hürde nach Lesart des BAG ein: So soll nicht jede theoretisch denkbare Möglichkeit eines anderen Ergebnisses zu dem Erfolg der Wahlanfechtung führen, sondern die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses müsse nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den konkreten Umständen des Falles nicht gänzlich unwahrscheinlich sein (LAG München, Beschluss v. 10.1.2019, 4 TaBV 63/18). Allerdings trägt nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht etwa der Anfechtende die Last und das Risiko, alternative Verläufe darzustellen. Vielmehr hat der Anfechtungsgegner der Wahl, also der Betriebsrat und ggf. auch der Wahlvorstand, darzutun, dass eine Wahl ohne den Fehler zu demselben Ergebnis geführt hätte. Für den Anfechtungsgegner sollte in der Tat aber genügen darzulegen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den konkreten Umständen des Falles gänzlich unwahrscheinlich ist, dass der Fehler zu einem anderen Ergebnis geführt hat als eine Wahl ohne den Fehler.
Die Wahlanfechtung entfällt mangels Kausalität auch dann, wenn der Fehler durch den Wahlvorstand berichtigt werden kann und auch berichtigt wird. Dies kann aber nach herrschender Meinung jedenfalls nur bis zum Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe durch Beschluss des Wahlvorstands erfolgen, generell darf es zu keiner Einschränkung des Wahlrechts kommen.