Rz. 23

In § 24 Nr. 6 BetrVG geht es in der Sache um die Fälle des § 24 Nr. 4 BetrVG, in denen die mangelnde Wählbarkeit bereits ursprünglich vorlag, dieser Umstand jedoch innerhalb der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG nicht mehr im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens geltend gemacht werden konnte. Antragsberechtigt sind nur die nach § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG Anfechtungsberechtigten.[1] Die Entscheidung muss in einem besonderen Verfahren (Beschlussverfahren nach § 2a iVm § 80ff ArbGG) getroffen werden. Sie führt nicht zum Verlust der Mitgliedschaft, wenn der Mangel der Wählbarkeit zwischenzeitlich behoben ist, zum Beispiel weil das ursprünglich minderjährige Betriebsratsmitglied das 18.Lebensjahr zwischenzeitlich vollendet hat (§ 7 BetrVG).

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