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Als Besonderheit gegenüber dem bisherigen Rechtszustand ist zu erwähnen, dass sich auch das Nachrücken nunmehr unter dem Erfordernis der verhältnismäßig gleichberechtigten Verteilung der Geschlechter im Betriebsrat vollzieht (§ 15 Abs. 2 BetrVG[1]).

[1] Hierzu sei auf die Kommentierung zu § 15 Abs. 2 BetrVG verwiesen.

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