Rz. 5

Es bestehen keine näheren Wahlvorschriften. Die Wahl ist weder geheim durchzuführen noch bedarf es eines Gegenkandidaten. Einzelheiten kann der Betriebsrat vorab durch Beschluss regeln. Die Berücksichtigung der Gruppen der Arbeiter und Angestellten ist durch die Neuregelung des BetrVG entfallen. Ob Vorsitzender und Stellvertreter nun auch in einem Wahlgang gewählt werden können, wobei der mit den meisten Stimmen dann Vorsitzender, der mit den nächst meisten Stimmen Stellvertreter wird, ist umstritten.

Bereits aus diesem Grund und auch dem Umstand, dass nicht immer alle Betriebsratsmitglieder bereit sind, bei einer Wahl auch das Amt des Betriebsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters zu übernehmen, ist es sinnvoller, dass Vorsitzender und Stellvertreter in 2 getrennten Wahlgängen ermittelt werden.

Da eine absolute Mehrheit nicht erforderlich ist, ist gewählt, wer von allen Bewerbern die meisten Stimmen erhalten hat. Für den Fall der Stimmengleichheit sollte der Betriebsrat möglichst vorher eine Regelung treffen, z. B. Stichwahl der beider erstplazierten oder Losentscheid.

 

Rz. 6

Wählbar sind nur Betriebsratsmitglieder, nicht aber Ersatzmitglieder, sofern sie nicht dauerhaft nachgerückt sind (s. § 25 Abs. 1 BetrVG). Das ergibt sich aus dem gesetzlichen Verlangen, dass der Betriebsrat den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus seiner Mitte wählt.

Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Betriebsrats, auch die Kandidaten für den Vorsitz selbst; sie sind nicht etwa "befangen". Die Vertretung im Verhinderungsfall durch ein Ersatzmitglied ist möglich.

 

Rz. 7

Für die Wirksamkeit der Wahl sind die allgemeinen Regeln für wirksame Beschlüsse des Betriebsrats zu beachten:

  • rechtzeitige Einladung zur konstituierenden Sitzung; hier durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes
  • Einladung aller Betriebsratsmitglieder, die gewählt sind und die Wahl angenommen haben
  • Ladung von Ersatzmitgliedern im Verhinderungsfall (aber auch nur dann) eines Betriebsratsmitglieds
  • Beschlussfähigkeit des Betriebsrats (s. § 33 Abs. 1 BetrVG)
  • Über die Wahl ist eine Niederschrift nach § 34 BetrVG aufzunehmen

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