Rz. 30

Wurde nach Verhältniswahl gewählt, kann der Betriebsrat beschließen, dass die Ersatzmitglieder analog § 25 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG bestimmt werden. Bei Verhinderung/Ausscheiden eines Ausschussmitglieds würde demnach der nächstplatzierte Kandidat des Wahlvorschlags des verhinderten/ausgeschiedenen Ausschussmitglieds nachrücken. Ist die Vorschlagsliste erschöpft, wird der nächstplatzierte Kandidat desjenigen Wahlvorschlags berücksichtigt, der die nächste Höchstzahl aufweist. Die Geschlechterquote des § 15 Abs. 2 BetrVG muss nicht berücksichtigt werden.

 

Beispielsfall

Wie oben Rz. 16, 18
:Herr A. ist vorübergehend verhindert. Damit rückt von seiner Vorschlagsliste "Wahlvorschlag A" die nächstplatzierte Frau C. nach.

Abwandlung:
Ist diese aber mittlerweile aus dem Betriebsrat oder gar aus dem Unternehmen ausgeschieden, könnte Wahlvorschlag B die nächste Höchstzahl mit "3" vorweisen. Damit würde Herr E. nachrücken.

 

Rz. 31

Bei Bestehen einer solchen Regelung bietet es sich an, auf die Vorschlagsliste mehr Kandidaten aufzunehmen, als weitere Ausschusssitze zu vergeben sind, um ein Überspringen auf den nächsten Wahlvorschlag zu verhindern.

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