Rz. 49
Der Betriebsausschuss ist Organ des Betriebsrats. Er ist aber keine besondere Betriebsvertretung neben dem Betriebsrat[1].
Rz. 50
Der Vorsitzende des Betriebsrats ist automatisch Vorsitzender des Betriebsausschusses. Ist der verhindert, wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, der gleichzeitig der stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats ist[2]. Die Wahl eines anderen Vorsitzenden ist unwirksam[3].
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