3.1 Häufigkeit von Betriebsratssitzungen
Rz. 7a
In welchem Turnus Betriebsratssitzungen einberufen werden, steht im Ermessen des Betriebsratsvorsitzenden. Er hat allerdings darauf zu achten, dass sich der Betriebsrat dabei auf die für die Betriebsratsarbeit notwendigen Sitzungen und dabei auch auf die notwendige Dauer zur Behandlung der Themen beschränkt. Das ergibt sich aus der Wertung des § 37 Abs. 2 BetrVG, der den Betriebsratsmitgliedern einen Freistellungsanspruch nur für die erforderliche Betriebsarbeit zubilligt. Allerdings wird die Entscheidung des Vorsitzenden, bzw. des Betriebsratsgremiums über die Häufigkeit der Betriebsratssitzungen mit Ausnahme von Einzelfällen, in denen der Missbrauch deutlich erkennbar ist, nicht angreifbar sein. Eine regelmäßige wöchentliche, ggf. auch kurze Betriebsratssitzung wird schon allein deswegen nicht zu beanstanden sein, weil der Betriebsrat bei Kündigungen oder anderen personellen Einzelmaßnahmen für seine Stellungnahme grundsätzlich eine Wochenfrist zu beachten hat.
3.2 Dauer von Betriebsratssitzungen – Arbeitszeitgesetz
Rz. 7b
Eine andere Frage ist, ob für die Betriebsratsmitglieder auch bei der Ausübung von Betriebsratstätigkeit das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten ist. Die Frage ist höchstrichterlich nicht entschieden. Sie ist aber zu verneinen. Betriebsratstätigkeit ist ein Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG), sodass bereits aus diesem Grund das Arbeitszeitgesetz hierfür keine Anwendung findet. Zudem käme es andernfalls zu erheblichen Verwerfungen. Würde der Betriebsrat zu lange tagen und seine Mitglieder unter Einbeziehung vorheriger Arbeitszeiten nun über die zulässige tägliche Höchstarbeitszeitgrenze nach § 3 ArbZG gelangen, stellt sich die Frage, wer dann für die Ordnungswidrigkeit zur Rechenschaft zu ziehen wäre. Da sich das Arbeitszeitgesetz an den Arbeitgeber wendet, müsste man ihm das Recht einräumen, dem Betriebsrat ein weiteres Tagen zu untersagen, womit ihm ein – nicht tragbares – Recht zur Einmischung in die Organisation der Betriebsratsarbeit zugestanden würde.
Das bedeutet aber nicht, dass die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes für die Betriebsratsarbeit ohne Belange sind. Vielmehr ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz, in welchem zeitlichen Umfang es den Betriebsratsmitgliedern zumutbar ist, Betriebsratsarbeit auszuüben. Spätestens nach insgesamt 10 Stunden Arbeitszeit und Betriebsratsarbeit ist eine Fortsetzung einer Betriebsratssitzung unzumutbar und kann – muss aber nicht – ohne weiteres vertagt werden. Entsprechendes gilt für die Einhaltung der Ruhezeiten nach § 5 ArbZG. Hat ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit Betriebsratsarbeit geleistet, so ist ihm im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten der Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG so zu gewähren, dass er die Ruhezeiten einhalten kann. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden, dass bei der Beurteilung, ob und wann einem Betriebsratsmitglied die Fortsetzung der Arbeit wegen einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit bevorstehenden Betriebsratssitzung unzumutbar ist, die in § 5 Abs. 1 ArbZG zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen ist. Deshalb ist ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht zu einem Zeitpunkt einzustellen, der eine ununterbrochene Erholungszeit von 11 Stunden am Tag ermöglicht, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist (BAG, Urteil v. 18. 1.2017, 7 AZR 224/15).