Rz. 8

Die Betriebsratssitzung ist nach Abs. 1 Satz 4 nicht öffentlich. Diese Vorschrift ist zwingend und kann auch nicht durch die Geschäftsordnung abgeändert werden. Der Kreis der Teilnehmer an der Betriebsratssitzung ist daher auf die vom Gesetz festgelegten Teilnahmeberechtigungen beschränkt. Der Betriebsrat ist aber berechtigt, Auskunftspersonen wie Mitarbeiter der Berufsgenossenschaften, der Gewerbeaufsicht oder des Arbeitsamtes sowie Sachverständige (vgl. § 80 Abs. 3 BetrVG) hinzuzuziehen. Auch betroffene Arbeitnehmer kann er in die Sitzung laden. Wegen der sonstigen Teilnahmerechte siehe § 29 BetrVG Rz. 10 ff. Soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 79 BetrVG oder persönliche Daten erörtert werden, hat der Betriebsrat dafür zu sorgen, dass hinzugezogene Personen diese Daten nicht erfahren, es sei denn sie unterliegen ihrerseits wiederum einer gesetzlich geregelten Schweigepflicht, z. B. als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3.

 

Rz. 9

Aus der Nichtöffentlichkeit der Sitzung ergibt sich für die Mitglieder keine allgemeine Pflicht, über den Inhalt der Sitzung Stillschweigen zu wahren, die über die gesetzlich festgelegte Geheimhaltungspflicht (§ 79 BetrVG, § 99 BetrVG, § 102 BetrVG) hinausgeht. Lediglich aus der Solidaritätspflicht seiner Mitglieder ergibt sich, dass diese in vertraulichen Angelegenheiten Stillschweigen zu wahren haben. Einzelheiten kann und sollte der Betriebsrat durch seine Geschäftsordnung festlegen.

 

Rz. 10

Ein Verstoß gegen das Gebot der nicht öffentlichen Sitzung ist zwar ein Pflichtenverstoß, führt aber nicht zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse, wenn die zu Unrecht anwesenden Personen auf die Beschlussfassung des Betriebsrats keinen Einfluss genommen haben (BAG, Urteil v. 24.3.1977, 2 AZR 289/76[1]). Nach neuerer Rechtsprechung ist die Beachtung des in § 30 Abs. 1 Satz 4 BetrVG normierten Gebots der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen grundsätzlich als wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Betriebsratsbeschlusses anzusehen. Die Vorschrift soll die sachgemäße Behandlung der Tagesordnungspunkte in einer Betriebsratssitzung sicherstellen. Eine solche setzt die Möglichkeit einer unbefangenen Aussprache unter den Betriebsratsmitgliedern und einer Beschlussfassung frei von Einflüssen Dritter voraus. Durch das Gebot der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen wird nicht nur die Amtsführung des Betriebsrats, sondern auch die der einzelnen Betriebsratsmitglieder geschützt. Allerdings können diese selbst darüber befinden, ob sie durch die Anwesenheit einer nicht teilnahmeberechtigten Person bei der Wahrnehmung ihres Mandats beeinträchtigt werden. Ein wesentlicher, zur Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses führender Verstoß gegen § 30 Satz 4 BetrVG liegt daher allenfalls vor, wenn zumindest ein Betriebsratsmitglied vor der Behandlung eines Tagesordnungspunkts die Anwesenheit einer nicht teilnahmeberechtigten Person ausdrücklich beanstandet hat und diese anwesend bleibt (BAG, Beschluss vom 30.9.2014, 1 ABR 32/13).

[1] DB 1977, 1853.

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