2.1 Allgemeine Grundsätze
2.1.1 Anwendungsbereich
Rz. 2
Der Grundsatz der Kostentragung durch den Arbeitgeber gilt nicht nur für die Tätigkeit des Betriebsrats. An vielen Stellen wird auf § 40 BetrVG verwiesen. So gilt die Vorschrift entsprechend für
- den Gesamtbetriebsrat ,
- den Konzernbetriebsrat,
- die Jugend- und Auszubildendenvertretung, allerdings nicht in einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG
- die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung,
- die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung,
- die Bordvertretung und
- den Seebetriebsrat.
Die Kosten der Ausschüsse des Betriebsrats sind ebenfalls Kosten des Betriebsrats.
Grundsätzlich bedarf es für kostenauslösende Maßnahmen eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses. Wenn die Wirksamkeit der Beschlüsse auf Einleitung eines gerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten im Ausgangsverfahren unerkannt blieb, können diese Beschlüsse vom Betriebsrat rückwirkend auch noch im Laufe des Kostenfreistellungsverfahrens genehmigt werden mit der Folge, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Erforderlichkeit zur Freistellung von den Kosten des Ausgangsverfahrens verpflichtet ist.
Rz. 2a
Die Kostentragungspflicht trifft stets den Arbeitgeber. Diese auf den ersten Blick eindeutige Regel wirft Fragen auf, wenn mehrere Arbeitgeber beteiligt sind. Dies kann beim sogenannten Gemeinschaftsbetrieb der Fall sein oder wenn ein Betriebsrat ein Übergangsmandat nach § 21a wahrnimmt. Gesetzliche Vorgaben zur Kostentragungspflicht gibt es hierzu nicht. Daher bieten sich häufig Kostenverteilungsvereinbarungen zwischen den Arbeitgebern nach Kopfteilen an. Isolierbare Einzelmaßnahmen könnten gegebenenfalls ausgenommen und dem Arbeitgeber berechnet werden, dem sie zurechenbar sind.
Zur ausnahmsweise eintretenden Haftung von Betriebsratsmitgliedern hat der Bundesgerichtshof Leitlinien aufgestellt Nach dieser Entscheidung können Betriebsratsmitglieder, die als Vertreter des Betriebsrats mit einem Beratungsunternehmen eine Beratung vereinbaren, entsprechend § 179 BGB haften, wenn die Beauftragung nicht zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Diese Haftung tritt ein, soweit ein Vertrag zwischen dem Beratungsunternehmen und dem Betriebsrat nicht wirksam zustande gekommen ist. Die Haftung des handelnden Betriebsratsmitglieds ist ausgeschlossen, wenn dem Vertragspartner bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt war, dass der Vertragsschluss einen außerhalb des gesetzlichen Wirkungskreises des Betriebsrats liegenden Gegenstand betraf oder das durch den Vertrag ausgelöste Honorar entweder ganz oder teilweise nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig ist.
Ein Arbeitgeber kann sich als Drittschuldner gegenüber einem vom Betriebsrat beauftragten Beratungsunternehmen auch dann darauf berufen, der Betriebsrat hätte die Beauftragung nicht für erforderlich halten dürfen, wenn das Beratungsunternehmen in einem Zivilprozess einen Zahlungstitel für seine Honorarforderung gegenüber dem Betriebsrat erwirkt hat.
Rz. 3
Die vom Arbeitgeber zwingend zu tragenden Kosten – § 40 BetrVG ist nicht abdingbar – können aus der Tätigkeit des Betriebsrats als Gremium, seiner Ausschüsse oder auch aus der Tätigkeit einzelner Mitglieder entstehen. Unter § 40 BetrVG fällt allerdings nicht die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsversäumnissen von Betriebsratsmitgliedern. Hier gibt es Sondervorschriften, die den Sachverhalt abschließend regeln.
Für die Kosten im Zusammenhang einer Betriebsratswahl gibt es ebenfalls eine Sonderregelung. Das LAG Hamm hat hierzu entschieden, dass sich diese Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auch auf solche Kosten erstreckt, die im Zusammenhang mit der Durchführung arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren im Vorfeld einer Betriebsratswahl anfallen können. Grund ist, dass die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers aus § 20 Abs. 3 BetrVG nach den Grundsätzen zu beurteilen sei, die zu § 40 Abs. 1 BetrVG aufgestellt worden sind.
Rz. 4
Kosten durch die Tätigkeit des Betriebsrats liegen auch dann noch vor, wenn der Betriebsrat nach der Stilllegung des Betriebs ein Restmandat wahrnimmt. Der Betriebsrat bleibt überdies in entsprechender Anwendung von § 22 BetrVG, § 49 Abs. 2 BGB auch nach dem Ende seiner Amtszeit befugt, noch nicht erfüllte Kostenerstattungsansprüche gegen den Arbeitgeber weiterzuverfolgen bzw. an den Gläubiger abzutreten. Unerheblich ist auch, ob die Wahl des Betriebsrats angefochten worden ist. Soweit jedoch die Nichtigkeit der Wahl geltend gemacht wird, können die Mitglieder des Scheinbetriebsrats aufgrund analoger Anwendung von § 40 BetrVG vom Arbeitgeber die Übernahme der Kosten nur dann verlangen, wenn sie nach Treu und Glauben von der Rechtmäßigkeit ihrer Tätigkeit überzeugt sein konnten. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn sie die Nichtigkeit der Wahl bzw. die tragenden Gründe dafür kannten.
Rz. 4a
Ein Betriebsratsmitglied, das sich in Elternzeit befindet, ist nicht notwendigerweise zeitweilig...