Rz. 7
Der Antrag auf Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat setzt eine Antragsbefugnis voraus, dabei sieht. § 48 BetrVG vier Antragsberechtigte vor.
3.1 Ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer
Rz. 8
Antragsberechtigt ist mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens. Dabei ist zwingend auf die Arbeitnehmerzahl im Unternehmen insgesamt abzustellen, so dass ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des das auszuschließende Mitglied entsendenden Betriebs nicht genügt. Arbeitnehmer von betriebsratslosen oder nicht betriebsratsfähigen Einheiten zählen mit, da auch sie vom Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BetrVG mit vertreten werden. Maßgeblich ist dabei nicht der Zeitpunkt der Errichtung des Gesamtbetriebsrats, sondern der Zeitpunkt der Antragstellung. Die Mindestzahl von ¼ der wahlberechtigten Arbeitnehmer muss im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und während der gesamten Dauer des Verfahrens gewahrt bleiben. Ein Austausch der antragstellenden Personen ist möglich, sofern stets das Quorum erreicht wird. So ist die nachträgliche Beteiligung von weiteren Arbeitnehmern möglich. Dies kann geboten sein, um trotz Ausscheidens der den Antrag ursprünglich stellenden Arbeitnehmer aufgrund Arbeitsplatzverlusts oder Antragsrücknahme weiterhin die Zahl von ¼ der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens zu erreichen.
3.2 Arbeitgeber
Rz. 9
Auch der Arbeitgeber kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat beantragen. Unter Arbeitgeber ist dabei das Unternehmen zu verstehen, bei dem der Gesamtbetriebsrat besteht.
3.3 Gesamtbetriebsrat
Rz. 10
Antragsberechtigt ist schließlich auch der Gesamtbetriebsrat selbst. Hierzu bedarf es eines förmlichen Beschlusses des Gremiums nach § 51 Abs. 4 BetrVG. Das auszuschließende Mitglied darf wegen persönlicher und unmittelbarer Betroffenheit an der Beschlussfassung nicht mitwirken. Es ist aus Rechtsgründen "zeitweilig verhindert" im Sinne des § 51 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG, so dass zu seiner Vertretung sein Ersatzmitglied nach § 47 Abs. 3 BetrVG zu laden ist. Das auszuschließende Mitglied ist aber anzuhören, ihm muss die Gelegenheit zur vorherigen Stellungnahme gewährt werden.
Rz. 11
Dagegen ist der örtliche Betriebsrat nach § 48 BetrVG nicht antragsberechtigt. Da er aber die Möglichkeit hat, das von ihm entsandte Mitglied jederzeit ohne Begründung nach § 49 BetrVG abzuberufen, kann er dies auch in dem Fall, wenn er der Auffassung ist, dass es seine Amtspflichten als Mitglied des Gesamtbetriebsrats nicht ordnungsgemäß erfüllt. Bezüglich der von anderen Betriebsräten entsandten Mitgliedern fehlt dem lokalen Betriebsrat aber jegliche Legitimation für ein Ausschlussverlangen.
3.4 Gewerkschaft
Rz. 12
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat kann auch von einer Gewerkschaft beantragt werden, dabei ist es ausreichend, dass diese im Unternehmen (nicht Betrieb) vertreten ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Gewerkschaft in allen Betrieben oder zumindest dem Betrieb vertreten ist, dem das auszuschließende Mitglied angehört. Die Gewerkschaft ist im Unternehmen vertreten, wenn mindestens ein Arbeitnehmer des Unternehmens Mitglied der betreffenden Gewerkschaft ist.
Den Beweis des Vertretenseins kann die antragstellende Gewerkschaft führen, ohne den Namen ihres in dem Unternehmen beschäftigten Mitglieds zu nennen. Dies kann z. B. durch eine notarielle Erklärung geschehen, in welcher der Notar bescheinigt, vor ihm sei eine Person mit einem Sekretär der Gewerkschaft erschienen und habe die eidesstattliche Versicherung abgegeben, dass sie derzeit in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber stehe (BAG, Beschluss v. 25.3.1992, 7 ABR 65/90). Ob diese Beweisführung durch derartige mittelbare Beweismittel ausreicht, ist eine von dem erkennenden Arbeitsgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung zu beantwortende Frage.
Dagegen steht das Antragsrecht den Spitzenverbänden der Gewerkschaften nicht zu.