Rz. 6

Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet auch durch Ausschluss aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung (§ 49 Alt. 3 BetrVG). Die näheren Einzelheiten für einen gerichtlichen Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat sind in § 48 BetrVG geregelt.[1]

[1] Vgl. Just, § 48 Rz.1 ff.

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