Rz. 33
Bei der Frage der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in personellen Angelegenheiten ist zwischen den allgemeinen personellen Angelegenheiten und der Berufsbildung (§§ 92 bis 98 BetrVG) auf der einen und den personellen Einzelmaßnahmen (§§ 99 bis 105 BetrVG) auf der anderen Seite zu unterscheiden. Für die allgemeinen personellen Angelegenheiten ist regelmäßig der Gesamtbetriebsrat zuständig, wenn und weil diese i.d.R. zentral unternehmenseinheitlich oder betriebsübergreifend betreut werden. Im Hinblick auf personelle Einzelmaßnahmen (§§ 99 bis 105 BetrVG) ist hingegen in der Regel die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats gegeben.
2.4.3.1 Allgemeine personelle Angelegenheiten
Rz. 34
Die Zuständigkeit des GBR bei der Personalplanung ist gegeben, wenn und soweit der Arbeitgeber eine integrierte Personalplanung für das gesamte Unternehmen betreibt. Hinsichtlich der Ausschreibung von Arbeitsplätzen (§ 93 BetrVG) besteht in der Regel keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, da es um Ausschreibungen "innerhalb des Betriebs" geht..
Allerdings wurde die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrat bejaht, wenn wegen der unternehmenseinheitlichen Personalplanung die Ausschreibung auf Unternehmensebene im Interesse der Arbeitnehmer liegt.
Rz. 35
Die Aufstellung von Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätzen und Auswahlrichtlinien (§§ 94, 95 BetrVG) fällt in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, wenn sachlich unterschiedliche Regelungen im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Betriebe oder wegen der unternehmenseinheitlichen Personalpolitik sachlich nicht vertretbar wären. Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig beim Aufstellen unternehmenseinheitlicher Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG (BAG, Beschluss v. 31.5.1983, 1 ABR 6/80). Schließt der Arbeitgeber die Arbeitsverträge von der Zentrale aus, von der aus er auch die gesamte Personalpolitik steuert, ist für die Angaben in betriebsübergreifend verwendeten Formulararbeitsverträgen der Gesamtbetriebsrat nach § 94 Abs. 2 BetrVG zuständig (LAG Nürnberg, Beschluss v. 21.12. 2010, 6 TaBVGa 12/10). Allein das Verlangen des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung von mitbestimmungspflichtigen Mitarbeitergesprächen vermag die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht zu begründen, wenn diese Gespräche aber Bestandteil eines unternehmenseinheitlichen Personalentwicklungskonzepts sind, kann die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben sein (BAG, Beschluss v. 17.3.2015, 1 ABR 48/13).
Rz. 36
In Angelegenheiten der Berufsbildung (§§ 96 bis 98 BetrVG) ist eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründet, wenn es sich um allgemeine Regelungen zur Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen im Rahmen einer unternehmenseinheitlichen Personalplanung handelt (BAG, Beschluss v. 12.11.1991, 1 ABR 21/91). Für die Durchführung einzelner Berufsbildungsmaßnahmen im Betrieb ist hingegen regelmäßig der Betriebsrat zuständig.
2.4.3.2 Personelle Einzelmaßnahmen
Rz. 37
Für die personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99 ff. BetrVG (Kündigung, Versetzung, Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung) ist nicht der Gesamtbetriebsrat, sondern der jeweilige örtliche Betriebsrat zuständig. Auch bei der Versetzung eines Arbeitnehmers von einem Betrieb in einen anderen Betrieb des gleichen Unternehmens sind nur die Betriebsräte der beiden betroffenen Betriebe zuständig, nicht der Gesamtbetriebsrat. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Reihe von Versetzungen in einer sogenannten Personalrunde zusammenfasst und deshalb mehrere Betriebsräte betroffen sind. Denn für den abgebenden Betrieb liegt eine Versetzung und für den aufnehmenden Betrieb eine Einstellung vor (BAG, Urteil v. 26.1.1993, 1 AZR 303/92). Ausnahmsweise kann der Gesamtbetriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen zuständig sein, wenn ein Arbeitnehmer mehreren Betrieben des Unternehmens zugeordnet ist (BAG, Urteil v. 21.3.1996, 2 AZR 559/95).
Rz. 38
Bei einer Kündigung ist nur der örtliche Betriebsrat anzuhören. Der Gesamtbetriebsrat ist selbst dann nicht zu beteiligen, wenn ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Betriebsinhaber widerspricht, der bisherige Betriebsinhaber daraufhin das Arbeitsverhältnis wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit kündigt, ohne den Arbeitnehmer zuvor einem anderen Betrieb zuzuordnen, und der Widerspruch des Arbeitnehmers dazu führt, dass überhaupt keiner der Einzelbetriebsräte des Unternehmens zu beteiligen ist (BAG, Urteil v. 21.3.1996, 2 AZR 559/95).