Rz. 12
Hinsichtlich der Sitzungen des Gesamtbetriebsrats verweisen §§ 51 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 BetrVG weitgehend auf die für den Betriebsrat geltenden Regelungen. Hinsichtlich der Gesamtbetriebsratsbeschlüsse enthält § 51 Abs. 3 BetrVG eine Sonderregelung.
2.4.1 Sitzungen
Rz. 13
Nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gelten die Regelungen des § 29 Abs. 2 bis 4 BetrVG über die Einberufung von Sitzungen für die nach der Konstituierung des Gesamtbetriebsrats durchzuführenden Gesamtbetriebsratssitzungen entsprechend. Danach beruft der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats die Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen. Er hat die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats sowie – soweit sie ein Teilnahmerecht haben – die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 52 BetrVG) und die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertreter (vgl. §§ 73 Abs. 2, 67 BetrVG) rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Für verhinderte Mitglieder des Gesamtbetriebsrats oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat er das jeweilige Ersatzmitglied zu laden.
Rz. 14
Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies ein "Quorum von einem Viertel" der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt (§ 29 Abs. 3 i. V. m. § 51 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Da § 29 Abs. 3 BetrVG nur "entsprechend" gilt, ist darauf abzustellen, dass die antragstellenden Mitglieder des Gesamtbetriebsrats nach Maßgabe des § 47 Abs. 7 bis 9 BetrVG mindestens ein Viertel aller Stimmen vertreten. Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertreter (nicht dagegen die betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung) können verlangen, dass nach Maßgabe des § 67 Abs. 3 i. V. m. § 73 Abs. 2 BetrVG ein jugendliche Arbeitnehmer oder Auszubildende betreffendes Thema auf die Tagesordnung gesetzt wird. Entsprechendes gilt nach § 95 Abs. 4 Satz 1 HS. 2 SGB IX i. V. m. § 97 Abs. 7 SGB IX für die Gesamtschwerbehindertenvertretung bezüglich Themen, die Schwerbehinderte besonders betreffen.
Dagegen können die Einzelbetriebsräte nicht verlangen, dass eine Sitzung des Gesamtbetriebsrats einberufen wird oder eine Angelegenheit auf die nächste Tagesordnung der Gesamtbetriebsratssitzung gesetzt wird. Auch die Arbeitnehmer des Unternehmens können den Gesamtbetriebsrat nicht zwingen, ein Thema auf die Tagesordnung zu setzen, da die Vorschrift des § 86a BetrVG auf den Gesamtbetriebsrat keine Anwendung findet.
Rz. 15
Der Arbeitgeber nimmt nach § 29 Abs. 4 i. V. m. § 51 Abs. 2 Satz 3 BetrVG an Sitzungen des Gesamtbetriebsrats teil, die entweder auf sein Verlangen anberaumt sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist. Dabei kann er einen Vertreter des Arbeitgeberverbandes, dem er angehört, beiziehen.
Rz. 16
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hat nach § 52 BetrVG stets ein Teilnahmerecht. Nach § 73 Abs. 2 BetrVG i. V. m. § 67 Abs. 1 BetrVG kann die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats einen Vertreter entsenden. Werden in der Sitzung Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer betreffen, haben zu diesen Tagesordnungspunkten alle Mitglieder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht. Dabei kann die Teilnahme durch körperliche Anwesenheit im Sitzungsraum erfolgen, als Folge des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes muss aber auch die Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz geschaffen werden.
Rz. 17
Nach § 31 BetrVG i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann ein Beauftragter einer Gewerkschaft an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen, wenn dies von Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats, die mindestens ein Viertel aller Stimmen nach Maßgabe des § 47 Abs. 7 bis 9 BetrVG vertreten, beantragt wird. Streitig ist, ob die Gewerkschaft im Gesamtbetriebsrat selbst vertreten sein muss. Nach wohl überwiegender Meinung ist es dagegen ausreichend, dass die Gewerkschaft in einem Einzelbetriebsrat des Unternehmens vertreten ist.
Auch insoweit muss die Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz sichergestellt werden.
Rz. 18
Im Hinblick auf die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Gesamtbetriebsrats nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG i. V. m. § 30 Satz 4 BetrVG ist die Teilnahme weiterer Personen nicht gestattet. Dies gilt auch für Mitglieder der Einzelbetriebsräte, die nicht Mitglied des Gesamtbetriebsrats sind, etwa für Zwecke der Protokollführung. Allerdings ist es zulässig, dass der Gesamtbetriebsrat Auskunftspersonen zur Erörterung bestimmter Fragestellungen hinzuzieht. Entsprechendes gilt für Sachverständige, allerdings muss hier das besondere Verfahren nach § 51 Abs. 5 BetrVG i. V. m. § 80 Abs. 3 BetrVG beachtet und mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Hinzuziehung des Sachverständigen getroffen werden.
Rz. 19
Hinsichtlich der zeitlichen Lage und Nichtöffentlichkeit der Gesamtbetriebsratssitzungen gelten die Regelungen des § 30 BetrVG gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entsprechend. Die Sitzungen fi...