Rz. 45
Die Tätigkeit im Gesamtbetriebsrat ist ein unentgeltliches Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Vorschriften über den Entgeltschutz nach § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG gelten jedoch für die Gesamtbetriebsratstätigkeit entsprechend (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Da in § 51 Abs. 1 BetrVG nicht auf § 38 BetrVG verwiesen wird, findet diese Vorschrift auf den Gesamtbetriebsrat keine Anwendung. Daher sind Mitglieder des Gesamtbetriebsrats nicht nach § 38 Abs. 1 BetrVG freizustellen. Der Gesamtbetriebsrat kann aber nach § 37 Abs. 2 BetrVG die Freistellung eines oder mehrerer Mitglieder verlangen, wenn die Freistellung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist (LAG München, Beschluss v. 19.7.1990, 6 TaBV 62/89). Für die Bestimmung der Person der freizustellenden Gesamtbetriebsratsmitglieder gilt § 38 Abs. 2 BetrVG analog.
Rz. 46
Über § 51 Abs. 1 BetrVG wurden § 37 Abs. 4 bis 7 BetrVG nicht für entsprechend anwendbar erklärt, da diese Vorschriften für die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats bereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den Einzelbetriebsräten gelten. Zu klären ist aber, unter welchen Voraussetzungen ein Gesamtbetriebsratsmitglied Anspruch auf Teilnahme an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG hat. Der Umfang der im Rahmen einer Tätigkeit im Gesamtbetriebsrat anfallenden Aufgaben muss dabei berücksichtigt werden und kann die Erforderlichkeit einer speziell auf die Aufgaben eines Gesamtbetriebsratsmitglieds zugeschnittenen Schulungsmaßnahme begründen (BAG, Beschluss v. 10.6.1975, 1 ABR 140/73). Für die Entsendung der Gesamtbetriebsratsmitglieder zu den Schulungsveranstaltungen ist nicht der Gesamtbetriebsrat, sondern der entsendende Betriebsrat (BAG Beschluss v. 10.6.1975, 1 ABR 140/73) zuständig.
Rz. 47
Auch für den Gesamtbetriebsrat gelten die Vorschriften über Kosten und Sachaufwand nach § 40 BetrVG sowie das Umlageverbot des § 41 BetrVG (BAG Beschluss v. 9.12.2009, 7 ABR 46/08). Nach § 40 Abs. 2 BetrVG, auf den § 51 Abs. 1 BetrVG für die Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats verweist, hat der Arbeitgeber dem Gesamtbetriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen, soweit die den Betriebsräten zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen. Im Rahmen des dem Gesamtbetriebsrat dabei zustehenden Ermessens muss er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abwägen (BAG, Beschluss v. 16.5.2007, 7 ABR 45/06). Der Gesamtbetriebsrat kann vom Arbeitgeber die Freischaltung der in seinem Büro und der in betriebsratslosen Verkaufsstellen vorhandenen Telefone zum Zwecke der wechselseitigen Erreichbarkeit verlangen, da die im Rahmen seiner originären Zuständigkeit bestehenden Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte die Erforderlichkeit begründen, mit den von ihm repräsentierten Arbeitnehmern in betriebsratslosen Betrieben zu kommunizieren (BAG, Beschluss v. 9.12.2009, 7 ABR 46/08).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Gesamtbetriebsrat die erforderliche Ausstattung auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst auch die notwendige Hardware und Software, um Sitzungen als Video- oder Telefonkonferenzen durchzuführen, hierzu zählen etwa Headsets, Webcams sowie die notwendigen Lizenzen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.4.2021, 15 TaBVGa 401/21). Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 40 Absatz 2 BetrVG umfasst auch das Zurverfügungstellen von technischen Sicherungsmaßnahmen (etwa notwendige Verschlüsselungssoftware), damit Videokonferenzen unter Einhaltung der Anforderungen des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrVG (Nichtöffentlichkeit) durchgeführt werden können.
Werden im Unternehmen die Reiseaufwendungen üblicherweise nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorschriften pauschaliert erstattet, so gilt dies grundsätzlich auch für die Reisen von Gesamtbetriebsratsmitgliedern (LAG Köln, Beschluss v. 18.3.2015, 11 TaBV 44/14).
Rz. 48
Der Arbeitgeber trägt nach § 40 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Kosten für die Tätigkeit des Gesamtbetriebsrats, soweit sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Hierunter fallen auch die Reisekosten der Gesamtbetriebsratsmitglieder im Zusammenhang mit auswärtigen Gesamtbetriebsratssitzungen. Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch dann zu tragen, wenn die Sitzungen nicht am Sitz der Hauptverwaltung, sondern in einem anderen Betrieb des Unternehmens stattfinden (BAG Beschluss v. 24.7.1979, 6 ABR 96/77). Auch die Kosten eines vom Gesamtbetriebsrats für die Verhandlungen vo...