4.1.1 Tätigkeitsbericht des Gesamtbetriebsrats
Rz. 25
Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG hat der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Da diese Verpflichtung dem Gesamtbetriebsrat insgesamt und nicht nur seinem Vorsitzenden obliegt, muss der Gesamtbetriebsrat vor dem Erstatten des Berichts einen Beschluss über dessen wesentlichen Inhalt fassen. Dabei muss aber nicht unbedingt ein schriftlich formulierter Entwurf beraten werde, es genügt, wenn der Inhalt des Berichts durch den Beschluss gedeckt wird. Der Tätigkeitsbericht kann vom Vorsitzenden mündlich vorgetragen werden. Da hierüber eine Aussprache erfolgen kann, muss dieser auf Nachfrage erläutert und vertieft werden. Der Tätigkeitsbericht kann z. B. Informationen über den Abschluss von Gesamtbetriebsvereinbarungen, die Entsendung von Mitgliedern in den Konzernbetriebsrat, die Ausübung von Beteiligungsrechten durch den Gesamtbetriebsrat und die Tätigkeit von Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats im Wirtschaftsausschuss enthalten.
Im übrigen gelten für den Tätigkeitsbericht dieselben Grundsätze wie für den vom Betriebsrat in der Betriebsversammlung zu erstattenden Bericht.
4.1.2 Bericht des Unternehmers über das Personal- und Sozialwesen
Rz. 26
Der Unternehmer erstattet einen Lagebericht. Darin ist Auskunft zu geben über das Personal- und Sozialwesen (z. B. Personalplanung und Ausbildungswesen) einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Unternehmen, die Integration der im Unternehmen beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens (z. B. finanzielle Lage, Absatzlage, Investitionsvorhaben, Betriebsänderungen) und Fragen des Umweltschutzes im Unternehmen, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. Die Berichtspflicht des Arbeitgebers in der Betriebsräteversammlung bezieht sich speziell auf Fragen des Gesamtunternehmens, da über die einzelnen Betriebe betreffenden Auswirkungen bereits auf den Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG berichtet wird.
Rz. 27
Nach herrschender Ansicht muss der Bericht durch den Unternehmer selbst bzw. – bei juristischen Personen – durch ein Mitglied des Leitungsorgans erstattet werden (LAG Hessen, Beschluss v. 26.1.1989, 12 TaBV 147/88). Eine Delegation auf andere Personen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auch der Lagebericht des Unternehmers ist mündlich zu erstatten und auf Nachfrage zu erläutern und vertiefen (LAG Hessen, Beschluss v. 26.1.1989, 12 TaBV 147/88). Allerdings endet die Berichtspflicht des Unternehmers, wenn Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. Ein Anspruch auf Aushändigung einer schriftlichen Ausfertigung des Berichts besteht nicht.
Rz. 28
Ist der Gesamtbetriebsrat fehlerhaft und damit unwirksam errichtet, besteht keine Pflicht des Unternehmers zur Erstattung eines Lageberichts (BAG, Beschluss v. 9.8.2000, 7 ABR 56/98). In Tendenzbetrieben besteht nur eine eingeschränkte Berichtspflicht in Betriebsräteversammlungen. Sie erstreckt sich dort nicht auf die in § 106 Abs. 3 BetrVG genannten Gegenstände, da für Tendenzbetriebe gerade keine Unterrichtungspflicht in wirtschaftlichen Angelegenheiten besteht (§ 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).