4.1 Keine Amtszeit
Rz. 33
Ebenso wie der Gesamtbetriebsrat ist auch der Konzernbetriebsrat eine Dauereinrichtung ohne feste Amtszeit. Allerdings gibt es eine mittelbare Abhängigkeit von der Amtszeit der jeweiligen Betriebsräte insofern, als die regelmäßige Amtszeit eines Betriebsrats nach Ablauf von vier Jahren endet (vgl. §§ 13, 21 BetrVG). Mit dem Ende der Amtszeit der Einzelbetriebsräte findet jedoch auch die Mitgliedschaft der in den Gesamtbetriebsrat und somit mittelbar auch der in den Konzernbetriebsrat entsandten Mitglieder sein Ende (vgl. § 57 BetrVG). Daher ist in diesem Fall eine neue Beschlussfassung über die Entsendung in den Gesamtbetriebsrat bzw. Konzernbetriebsrat erforderlich. Da die Beschlüsse zur Errichtung des Konzernbetriebsrats über einzelne Wahlperioden hinaus dauerhaft Bestand haben, führt die Entsendung neuer Konzernbetriebsratsmitglieder jedoch nicht zu einer Neukonstituierung des Konzernbetriebsrats.
4.2 Beendigungstatbestände
4.2.1 Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen
Rz. 34
Der Konzernbetriebsrat endet, wenn die Voraussetzungen seiner Errichtung dauerhaft entfallen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Konzern, für den der Konzernbetriebsrat errichtet wurde, nicht mehr besteht, weil das herrschende Unternehmen seinen beherrschenden Einfluss verloren hat (BAG, Beschluss v. 23.8.2006, 7 ABR 51/05).
4.2.2 Beschluss
Rz. 35
Da der Konzernbetriebsrat ein fakultatives Betriebsverfassungsorgan ist, kann er durch entsprechende Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte (bzw. im Fall des Abs. 2 funktionell zuständigen Betriebsräte) der Konzernunternehmen auch wieder aufgelöst werden. Hierfür ist in Ermangelung gesetzlicher Vorgaben zur Auflösung des Konzernbetriebsrats erforderlich, aber auch ausreichend, dass die (Gesamt-)Betriebsräte der Konzernunternehmen, in denen mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer des Konzerns beschäftigt sind, für die Auflösung des Konzernbetriebsrats stimmen.
Rz. 36
Dagegen kann der Konzernbetriebsrat wegen seiner Stellung als Dauereinrichtung, nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder selbst seinen Rücktritt beschließen. Möglich ist lediglich eine Amtsniederlegung der einzelnen Konzernbetriebsratsmitglieder (§ 57 BetrVG). Allerdings endet damit nicht das Amt des Konzernbetriebsrats als solches, sondern es rücken die Ersatzmitglieder in den Konzernbetriebsrat nach (§§ 55 Abs. 2, 59 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 25 Abs. 1 BetrVG).
Rz. 37
Auch eine Auflösung des Konzernbetriebsrats durch Beschluss des Arbeitsgerichts ist nicht möglich, da das Gesetz lediglich den Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern aus dem Konzernbetriebsrat vorsieht (§ 56 BetrVG).