1 Allgemeines
Rz. 1
In § 58 BetrVG ist die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats normiert. Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung und Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats. Sie ist der Vorschrift des § 50 Abs. 1 BetrVG nachgebildet, die die Rechtsstellung und Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats im Verhältnis zu den einzelnen Betriebsräten regelt. Im Rahmen seiner originären Zuständigkeit nach § 58 Abs. 1 BetrVG hat der Konzernbetriebsrat dieselben Rechte und Pflichten wie ein Betriebsrat (BAG, Beschluss v. 20.12.1995, 7 ABR 8/95).
Rz. 2
Die Regelung ist zwingendes Recht und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen oder geändert werden (BAG, Beschluss v. 12.11.1997, 7 ABR 78/96).
Rz. 3
Das BPersVG enthält keine entsprechende Vorschrift; im SprAuG ist § 23 SprAuG zu beachten.
2 Rechtsstellung des Konzernbetriebsrats
Rz. 4
Der Konzernbetriebsrat ist ein selbstständiges Organ der Betriebsverfassung. Er ist weder den Gesamtbetriebsräten (§ 58 Abs. 1 S. 2 BetrVG) noch im Fall der funktionellen Zuständigkeit der Betriebsräte nach § 54 Abs. 2 BetrVG diesen übergeordnet; ebenso wenig ist der Konzernbetriebsrat an Weisungen und Richtlinien des Gesamtbetriebsrats gebunden. Dies gilt umgekehrt gleichermaßen, d. h. der Konzernbetriebsrat besitzt gegenüber dem Gesamtbetriebsrat und dem Betriebsrat weder Weisungsbefugnisse noch Richtlinienkompetenzen. Gleichwohl kann der Konzernbetriebsrat sich um die Koordination gleichartiger Richtlinien der Gesamtbetriebsräte bzw. gemäß § 54 Abs. 2 BetrVG der Betriebsräte bemühen. Eine faktische Abhängigkeit des Konzernbetriebsrats besteht aber insofern, als die Gesamtbetriebsräte (bzw. im Fall des § 54 Abs. 2 BetrVG die Betriebsräte) ihre in den Konzernbetriebsrat entsandten Mitglieder jederzeit ohne besonderen Grund abberufen können.
Rz. 5
Die Vorschrift des § 58 BetrVG grenzt mit der Festlegung der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats zugleich als Kollisionsnorm seinen Zuständigkeitsbereich von dem der Gesamtbetriebsräte ab. Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat haben unterschiedliche und voneinander abgegrenzte Zuständigkeitsbereiche; sie können sich daher außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Delegation (vgl. § 50 Abs. 2, § 58 Abs. 2 BetrVG) gegenseitig nicht in ihrem Amt vertreten (BAG, Beschluss v. 12.11.1997, 7 ABR 78/96). Insoweit gilt der Grundsatz der Zuständigkeitstrennung (vgl. BAG, Beschluss v. 14.11.2006, 1 ABR 4/06).
3 Verhandlungspartner des Konzernbetriebsrats
Rz. 6
Das Betriebsverfassungsgesetz legt nicht fest, wer im Verhältnis zum Konzernbetriebsrat "Arbeitgeber" ist. Trotz der rechtlichen Selbstständigkeit der abhängigen Konzernunternehmen geht das Betriebsverfassungsrecht aber vom Bestehen eines Konzernarbeitgebers aus. Dies ist insofern problematisch, als der Konzern selbst weder eine Rechtsperson noch (Vertrags-)Arbeitgeber der von dem Konzernbetriebsrat vertretenen Arbeitnehmer der Konzernunternehmen ist. Da der Konzernbetriebsrat jedenfalls im Bereich seiner originären Zuständigkeit i. S. d. § 58 Abs. 1 BetrVG als Verhandlungs- und Vertragspartner die Konzernobergesellschaft benötigt, ist nach zutreffender Ansicht in diesem Bereich Verhandlungspartner des Konzernbetriebsrats die Konzernleitung als Leitung des herrschenden Unternehmens (vgl. BAG, Beschluss v. 12.11.1997, 7 ABR 78/96; s. auch BAG, Urteil v. 22.1.2002, 3 AZR 554/00). Für den nach § 58 Abs. 2 BetrVG beauftragten Konzernbetriebsrat sind die jeweiligen Konzernunternehmen, deren Gesamtbetriebsräte die Angelegenheit delegiert haben, Ansprechpartner (BAG, Beschluss v. 12.11.1997, 7 ABR 78/96).
4 Zuständigkeit
4.1 Allgemeines
Rz. 7
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