3.1 Allgemeines
Rz. 10
Die Wahl zur JAV erfolgt gem. § 39 WO BetrVG 2001 aufgrund von Wahlvorschlägen. In der Vorschlagsliste sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung sowie der Ausbildungsberuf anzugeben (§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 3 Satz 1 WO BetrVG 2001).
Rz. 11
Gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 4 Sätze 1, 2 BetrVG a. F. musste jeder Wahlvorschlag von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von dreien, unterzeichnet sein. Unabhängig vom Umfang des Wahlvorschlags und der Größe der zu wählenden JAV reichten auf jeden Fall die Unterschriften von 50 Wahlberechtigten. Beschäftigte ein Betrieb i. d. R. nur bis zu 20 zur JAV Wahlberechtigte, reichte die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch 2 Wahlberechtigte. Künftig bedarf es aufgrund der Regelungen in § 14 Abs. 4 BetrVG n. F., die durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BRModG) neu gefasst worden sind, in Betrieben mit weniger als bis zu 20 zur JAV Wahlberechtigten keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen mehr. In Betrieben mit in der Regel 21 – 100 zur JAV Wahlberechtigten genügt jetzt die Unterzeichnung durch mindestens 2 zur JAV Wahlberechtigte. In Betrieben mit mehr als 100 zur JAV Wahlberechtigten müssen Wahlvorschläge zur JAV von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet werden. In jedem Fall genügt jedoch nach wie vor die Unterzeichnung durch 50 zur JAV Wahlberechtigte, § 14 Abs. 4 BetrVG n. F. Ziel dieser Neuregelung in § 14 BetrVG ist, die Gründung von Betriebsräten bzw. JAVen in kleinen und mittleren Betrieben zu erleichtern und zu fördern.
3.2 Vorschlagsberechtigung
Rz. 12
Vorschlagsberechtigt sind nur die jugendlichen und die zu ihrer Berufsausbildung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, mithin diejenigen, die gem. § 61 BetrVG wahlberechtigt zur JAV sind.
Rz. 13
Darüber hinaus sind auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften gem. § 63 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 3 und 5 BetrVG berechtigt, einen Wahlvorschlag einzureichen. Dieser muss von 2 Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein, einer Unterzeichnung durch zur JAV wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs bedarf es dagegen nicht. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat daran nichts geändert, § 14 Abs. 3 und 5 BetrVG gelten in ihrer bisherigen Fassung weiter. Zu berücksichtigen ist , dass das Vorschlagsrecht der Gewerkschaften nur dann besteht, wenn ein Wahlvorstand gebildet und das Wahlverfahren durch Wahlausschreiben eingeleitet worden ist. Für die Bildung des Wahlvorstands ist notwendige Voraussetzung, dass ein Betriebsrat besteht (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Demzufolge können die Gewerkschaften in einem Betrieb, der keinen Betriebsrat hat, auch nach wie vor keinen Wahlvorschlag für eine JAV machen.