4.2.1 Vorbemerkung
Rz. 15
Das zentrale Gremium bei der Wahl der JAV ist der Wahlvorstand. Ihm obliegen nahezu alle Aufgaben bei der Durchführung der Wahl. Deshalb steht seine Bestellung am Anfang jeder Wahl zur JAV.
4.2.2 Zeitpunkt der Bestellung
Rz. 16
Gem. § 63 Abs. 2 BetrVG ist der Wahlvorstand spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der JAV vom Betriebsrat zu bestellen. Geschieht dies nicht, greift die Regelung des § 63 Abs. 3 BetrVG. Danach kann, wenn der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht bestellt, der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Darüber hinaus kommt die Bestellung durch das Arbeitsgericht in Betracht. In diesen Fällen, die im Einzelnen unten unter Rz. 17 ff. dargestellt werden, beträgt die Frist 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der JAV.
4.2.3 Zuständigkeit für die Bestellung
4.2.3.1 Bestellung durch den Betriebsrat
Rz. 17
Gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 obliegt die Bestellung des Wahlvorstands grundsätzlich dem Betriebsrat des Betriebs, in dem die JAV zu wählen ist (s. dazu die Kommentierung zu § 60 BetrVG). Weder die noch amtierende JAV noch die JugAzubi-Versammlung können den Wahlvorstand bestellen. Allerdings hat die JAV bei der Bestellung des Wahlvorstands gem. § 67 Abs. 2 BetrVG Stimmrecht im Betriebsrat, weil es sich dabei um eine Angelegenheit handelt, die überwiegend jugendliche und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte betrifft (s. zum Stimmrecht der JAV im Betriebsrat im Einzelnen die Kommentierung zu § 67 BetrVG). Darüber hinaus kann gem. § 67 Abs. 3 die JAV die Frage der Besetzung des Wahlvorstandes vorberaten und das Ergebnis dieser Beratung dem Betriebsrat mitteilen.
Rz. 18
Der Betriebsrat ist verpflichtet, den Wahlvorstand spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV zu bestellen. Eine frühere Bestellung ist zulässig. Im Fall der vorzeitigen Neuwahl der JAV muss die Bestellung des Wahlvorstands unverzüglich nach Eintritt des die vorzeitige Neuwahl bedingenden Ereignisses erfolgen.
Rz. 19
Die Bestellung des Wahlvorstands ist gem. § 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG gesetzliche Aufgabe des Betriebsrates. Nimmt er diese nicht wahr und unterlässt die Bestellung, verstößt er gegen seine Pflichten. Ggf. kann diese Pflichtverletzung einen groben Verstoß i. S. d. § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen mit der Folge, dass der Betriebsrat aufgelöst werden kann.
Rz. 20
Neben der Bestellung des Wahlvorstands ist der Betriebsrat darüber hinaus gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, eines der Mitglieder des Wahlvorstands zum Vorsitzenden zu bestellen. Unterlässt er diese Bestellung, hat er sie unverzüglich nachzuholen. Tut er auch dies nicht und bleibt der Betriebsrat untätig, ist der Wahlvorstand berechtigt, mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte ein Mitglied zum Vorsitzenden zu wählen.
4.2.3.2 Bestellung durch den Gesamtbetriebsrat oder den Konzernbetriebsrat
Rz. 21
Gem. § 63 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kann der Wahlvorstand, wenn der Betriebsrat untätig bleibt, vom Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, vom Konzernbetriebsrat bestellt werden. Allerdings ist Voraussetzung für das Bestellungsrecht dieser Gremien, dass 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV noch kein Wahlvorstand bestellt ist. Im Fall einer vorzeitigen Neuwahl verkürzt sich diese Frist gem. § 16 BetrVG auf 2 Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Betriebsrat bei unverzüglichem Handeln die Wahl hätte einleiten müssen.
Rz. 22
Die Bestellungskompetenz von GesBR oder KBR ist durch das BetrVerf-ReformG 2001 ins Gesetz eingefügt worden als Alternative zur arbeitsgerichtlichen Bestellung. Sie soll dazu dienen, dass die Bestellung von Wahlvorständen für die Wahl der JAV erleichtert wird. Sie greift allerdings nicht ein, wenn in dem Betrieb kein Betriebsrat besteht. In diesem Fall fehlt es bereits an einer notwendigen Voraussetzung für die Wahl einer JAV mit der Folge, dass eine solche gar nicht zu wählen ist, es mithin auch nicht der Bestellung eines Wahlvorstands bedarf.
4.2.3.3 Bestellung durch das Arbeitsgericht
Rz. 23
Gem. § 63 Abs. 3 BetrVG kann die Bestellung des Wahlvorstands auch durch das Arbeitsgericht erfolgen, wenn der Betriebsrat untätig bleibt. Voraussetzung ist auch hier, dass der Wahlvorstand 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV noch nicht bestellt ist. Im Fall vorzeitiger Neuwahlen gilt, dass die Bestellung des Wahlvorstands dann nicht rechtzeitig durch den Betriebsrat erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von 2 Wochen nach dem die Neuwahl bedingenden Ereignis erfolgt ist. Solange das Arbeitsgericht noch keine Bestellung vorgenommen hat, kann der Betriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nachholen. Gibt es in dem Betrieb keinen Betriebsrat, scheidet eine Bestellung durch das Arbeitsgericht aus den gleichen Gründen wie durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat aus.