Rz. 59
Gem. §§ 39 Abs. 1 i. V. m. 6 Abs. 2 WO BetrVG 2001 soll jede Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen, wie in dem Wahlvorgang Mitglieder der JAV zu wählen sind. Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine Sollvorschrift, sodass eine Vorschlagsliste auch dann gültig ist, wenn dort weniger Kandidaten benannt werden, als zu wählen sind. Gem. §§ 39 Abs. 1 i. V. m. 6 Abs. 7 WO BetrVG 2001 kann ein Bewerber nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden.
Rz. 60
Gem. §§ 39 Abs. 1 i. V. m. 6 Abs. 3 WO BetrVG2001 müssen die Vorschlagslisten die benannten Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer aufführen, da die Reihenfolge bei der Verhältniswahl die spätere Sitzverteilung bestimmt. Die Reihenfolge der Bewerber spielt nur dann keine Rolle, wenn diese in Mehrheitswahl gewählt werden. Dies ist im regulären Wahlverfahren nur dann der Fall, wenn nur eine Liste eingereicht wurde. Fehlt es an einer erkennbaren Reihenfolge, ist die Liste ungültig.
Neben der erkennbaren Reihenfolge verlangt das Gesetz darüber hinaus, dass die Bewerber in der näher bestimmten Weise (fortlaufende Nummer, Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung im Betrieb und Ausbildungsberuf, vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 WOBetrVG 2001) bezeichnet werden, um so für die Wähler identifizierbar zu werden. Weitere Hinzufügungen, die der Identifizierung dienen, sind zulässig (z. B. Lichtbild der Kandidaten; Ortsangabe bei Namensgleichheit). Nicht zulässig sind dagegen persönliche Angaben, die nichts mit der Identifizierbarkeit zu tun haben (z. B. Angaben über den Familienstand, Kinderzahl, Gewerkschafts- oder Religionszugehörigkeit, Parteizugehörigkeit etc.).
Rz. 61
Erforderlich ist darüber hinaus, dass unter jedem Wahlvorschlag eine Mindestanzahl von Unterschriften abgegeben werden muss. Diese Mindestanzahl (sog. Unterschriftenquorum) muss bereits im Wahlausschreiben konkret ausgewiesen werden. Die Mindestzahl ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BetrVG n. F., die erforderliche Zahl an Unterstützerunterschriften ist durch das BRModG merklich gesenkt worden (keine Unterzeichnung erforderlich in Betrieben mit weniger als 20 Wahlberechtigten, im Übrigen gestaffelt, s. o. Rzn. 48 ff.). Jeder Wahlberechtigte darf nur eine Liste unterschreiben (vgl. §§ 39 Abs. 1 i. V. m. 6 Abs. 6 Satz 1 WO BetrVG 2001). Hat ein Wahlberechtigter mehrere Listen unterschrieben, muss der Wahlvorstand dies beanstanden.
Der Wahlberechtigte muss seine Unterschrift persönlich leisten, eine Vertretung ist nicht zulässig. Eine Ausnahme gilt nur für Behinderte, die aufgrund ihrer Behinderung zur eigenhändigen Unterschrift nicht in der Lage sind; sie dürfen sich einer Person ihres Vertrauens zur Abgabe der Stützunterschrift bedienen (vgl. § 12 Abs. 4 WO BetrVG 2001, der analog anzuwenden ist).
Rz. 62
Die Wahlvorschläge sind von den wahlberechtigten Arbeitnehmern vor Ablauf von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Den Listen beizufügen ist die schriftliche Zustimmung der aufgestellten Bewerber zur Aufnahme in die Liste (§§ 39 Abs. 1 i. V. m. 6 Abs. 3 Satz 2 WO BetrVG 2001).
Sind innerhalb der 2-wöchigen Vorschlagsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG 2001 keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht worden, muss der Wahlvorstand dies in gleicher Weise bekannt machen wie das Wahlausschreiben. Darüber hinaus hat er eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten zu setzen (§§ 39 Abs. 1 i. V. m. 9 Abs. 1 Satz 1 WO BetrVG 2001). In der Bekanntmachung hat der Wahlvorstand darauf hinzuweisen, dass die Wahl zur JAV nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden ist (§§ 39 Abs. 1 i. V. m. 9 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG 2001). In der Bekanntmachung ist auf den Ablauf der Nachfrist genau hinzuweisen. Diese Frist beträgt 1 Woche und wird durch die Bekanntmachung in Gang gesetzt. Sie endet mit Ablauf des Wochentages, der in seiner Benennung dem Wochentag entspricht, an dem die Bekanntmachung ausgehängt worden ist.
Eine bereits unter Versäumung der 2-wöchigen Frist eingereichte Liste braucht nicht erneut innerhalb der Nachfrist eingereicht zu werden, sie gilt bereits als eingereicht.
Nach Ablauf der Nachfrist kann kein gültiger Wahlvorschlag mehr eingereicht werden.
Wird trotz Nachfristsetzung keine einzige gültige Vorschlagsliste eingereicht, muss der Wahlvorstand dies sofort bekannt machen und darauf hinweisen, dass die Wahl zur JAV nicht stattfindet. Das Amt des Wahlvorstands erlischt mit dieser Mitteilung. Kommt es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu einer entsprechenden Initiative, kann durch Bestellung eines neuen Wahlvorstands ein neues Wahlverfahren begonnen werden.
Rz. 63
Gem. §§ 39 Abs. 1 i. V. m. 6 Abs. 4 WO BetrVG 2001 sind sogenannte Listenvertreter vorgesehen. Hintergrund ist, dass der Wahlvorstand einen Ansprechpartner erhalten soll, an den er sich mit den die Vorschlagsliste betreffenden F...