5.1 Allgemeines
Rz. 86
Gem. § 63 Abs. 4 in der Fassung, die diese Regelung durch Art. 1 Nr. 12 a) BRModG erhalten hat, ist in Betrieben mit 5 – 100 (bisher: 5 – 50) der gem. § 61 zur JAV Wahlberechtigten die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren gem. § 14a BetrVG durchzuführen. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass die Bildung einer Interessenvertretung für die jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten weiter erleichtert und gefördert wird. Zur Erreichung dieses Ziels hatte der Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit für Betriebe mit 51 – 100 der zur JAV Wahlberechtigten die Möglichkeit geschaffen, die Wahl ebenfalls im vereinfachten Verfahren durchzuführen, sofern Entsprechendes zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand vereinbart wird. Auch diese Regelung des § 63 Abs. 5 BetrVG ist durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz geändert worden. Nach Art. 1 Nr. 12 b) BRModG kann eine entsprechende Vereinbarung über das vereinfachte Wahlverfahren nunmehr auch in Betrieben mit 101 – 200 der zur JAV Wahlberechtigten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen werden.
5.2 Vereinfachtes Wahlverfahren kraft Gesetzes
Rz. 87
Die Wahl hat stets im vereinfachten Wahlverfahren stattzufinden in Betrieben mit 5 – 100 der zur JAV wahlberechtigten Arbeitnehmer (s. o. Rz. 86).
Rz. 88
Gem. § 14a Abs. 3 BetrVG findet – anders als im regulären Wahlverfahren – zwingend nur eine Wahlversammlung statt, auf der die JAV gewählt wird. Bei dieser Wahl gelten die allgemeinen Wahlgrundsätze, die Wahl findet als Mehrheitswahl statt. Gem. § 14a Abs. 3 Satz 2 BetrVG können Wahlvorschläge eine Woche vor der Wahlversammlung eingereicht werden. Wahlberechtigten, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur Briefwahl zu geben.
5.3 Vereinfachtes Wahlverfahren kraft Vereinbarung
Rz. 89
Das vereinfachte Wahlverfahren findet darüber hinaus in Betrieben, in denen bis zu 200 zur JAV Wahlberechtigte beschäftigt werden, Anwendung, sofern Wahlvorstand und Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen haben. Fehlt eine solche, richtet sich die Wahl nach den Grundsätzen des regulären Wahlverfahrens. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit sollte eine Vereinbarung stets schriftlich abgeschlossen werden.
5.4 Einzelheiten der Wahldurchführung im vereinfachten Verfahren
Rz. 90
Die nähere Ausgestaltung des vereinfachten Wahlverfahrens ist in § 14a BetrVG geregelt. Danach ist grundsätzlich zwischen der Wahl im 2- und im 1-stufigen Verfahren zu unterscheiden.
Für die Wahl zur JAV kommt, wenn das vereinfachte Wahlverfahren einschlägig ist, nur das einstufige Verfahren zur Anwendung. Dies liegt darin begründet, dass für die Wahl zur JAV im Betrieb ein Betriebsrat zwingend erforderlich ist, der den Wahlvorstand bestellt. Für diese Fälle sieht § 14a Abs. 3 BetrVG die Wahl im einstufigen Verfahren vor.
5.4.1 Wahlvorstand
Rz. 91
Erster Akt der Wahl zur JAV ist die Bestellung des Wahlvorstands. Sie hat grundsätzlich durch den Betriebsrat zu erfolgen. Abweichend kann die Bestellung auch durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat sowie durch das Arbeitsgericht erfolgen. Wird der Wahlvorstand vom Betriebsrat bestellt, so hat dies gem. § 63 Abs. 4 Satz 2 im vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von 4 statt – im normalen Wahlverfahren – 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV zu erfolgen (§ 63 Abs. 2), im Fall der Bestellung durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht innerhalb von 3 statt von 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV. Der Betriebsrat bzw. Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht bestellen auch den Vorsitzenden des Wahlvorstands.
Rz. 92
Anders als im Fall des Betriebsrats ist die Größe des Wahlvorstands bei der JAV gesetzlich nicht geregelt. Der Betriebsrat bestimmt daher die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstands grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Wahlvorstand, dem ein Vorsitzender und Beisitzer angehören, muss allerdings aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, mindestens aus 3 Personen bestehen. Dies gilt auch für das vereinfachte Verfahren.
Rz. 93
Der Wahlvorstand hat in allen Fällen der Wahl der JAV die Aufgaben, diese unverzüglich einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Dies ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 18 Abs. 1 BetrVG. Für das vereinfachte Wahlverfahren gilt nichts Abweichendes.
5.4.2 Wahlausschreiben
Rz. 94
Besondere Bedeutung kommt im vereinfachten Verfahren dem Erlass des Wahlausschreibens zu. Mit...