Rz. 101
Im vereinfachten Wahlverfahren findet zwingend – anders als im regulären Wahlverfahren – nur eine Wahlversammlung statt. Es kann daher sein, dass einzelne wahlberechtigte Arbeitnehmer an der Teilnahme an dieser Wahlversammlung verhindert sind. Um zu gewährleisten, dass auch sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen können, hat der Gesetzgeber für das vereinfachte Wahlverfahren eine Regelung geschaffen, wonach Arbeitnehmer, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen können, beim Wahlvorstand beantragen können, ihre Stimme nicht in der Wahlversammlung, sondern nachträglich schriftlich abzugeben. Dieser Antrag auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss bis spätestens 3 Tage vor der Wahlversammlung zur Wahl der JAV beim Wahlvorstand gestellt werden (§§ 40, 36 Abs. 4, 35 Abs. 1 Satz 1 WO BetrVG 2001). Einer besonderen Form bedarf dieser Antrag nicht, allerdings ist Schriftlichkeit aus Beweisgründen empfehlenswert. In dem Antrag muss der Wahlberechtigte den Grund für seine Abwesenheit bei der Wahlversammlung nennen. Nicht ausreichend ist die bloße Behauptung, der Arbeitnehmer werde bei der Wahlversammlung voraussichtlich abwesend sein.
Rz. 102
Wird nachträgliche schriftliche Stimmabgabe erforderlich, hat der Wahlvorstand dem Wahlberechtigten folgende Unterlagen auszuhändigen oder zuzusenden:
- Das Wahlausschreiben einschließlich des bekannt gemachten Termins für die öffentliche Stimmauszählung als Frist für die nachträgliche Stimmabgabe,
- die Vorschlagslisten,
- den Stimmzettel und den Wahlumschlag, der bei schriftlicher Stimmabgabe nach wie vor erforderlich ist,
- eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat,
- einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt.
Der Wahlvorstand soll dem Wähler darüber hinaus ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe aushändigen oder übersenden. Die Übersendung oder Aushändigung der Unterlagen hat der Wahlvorstand auf der Wählerliste zu vermerken (§§ 40, 36 Abs. 4, 35 Abs. 1 Satz 3 WO BetrVG 2001).
Schließlich hat der Wahlvorstand eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Wahlunterlagen an den Wahlvorstand zurückgesandt werden müssen. Bei der Festlegung dieser Frist hat er Rücksicht zu nehmen auf die Umstände, die die nachträgliche Stimmabgabe erforderlich machen. Der Wahlvorstand hat die sich unmittelbar an die Rücksendung der Wahlunterlagen anschließende öffentliche Stimmenauszählung im Betrieb in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen (Ort, Tag, Zeit, §§ 40, 36 Abs. 4, 35 Abs. 2 WO BetrVG 2001).