1 Allgemeines
Rz. 1
Die Regelung des § 64 bestimmt zum einen den Zeitpunkt der Wahlen zur JAV (vgl. Abs. 1), zum anderen legt sie die Amtszeit fest (vgl. Abs. 2) und bestimmt, dass die Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers in der JAV fortbesteht, auch wenn er während der laufenden Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet oder seine Berufsausbildung, unabhängig von seinem Alter, beendet und damit grundsätzlich nicht mehr in die JAV wählbar wäre (vgl. Abs. 3). Abs. 3 ist durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021 (BRModG, s. dazu oben § 60 BetrVG, RZ. 1) neu gefasst worden.
Rz. 2
Der Zeitraum für die regelmäßigen Wahlen der JAV ist durch das JAVG vom Frühjahr (1.5. bis 30.6.) auf den Herbst (1.10. bis 30.11.) des jeweils maßgeblichen Wahljahrs verlegt worden.
Rz. 3
§ 64 BetrVG ist zwingend und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden. Turnusgemäß finden die nächsten ordentlichen Wahlen im Jahr 2024 statt, dann wieder 2026 etc.
2 Zeitpunkt der Wahlen
2.1 Grundsätze
Rz. 4
§ 64 Abs. 1 BetrVG schreibt für den Zeitpunkt der Wahlen einen festen, regelmäßigen Zeitraum vor. Insoweit gilt für die JAV nichts anderes als für den Betriebsrat. Die regelmäßige Amtszeit der JAV beträgt gem. Abs. 2 2 Jahre, mithin sind die Wahlen auch alle 2 Jahre durchzuführen.
Rz. 5
Die Wahl der JAV ist während des gesetzlich festgelegten Zeitraums vom 1.10. bis 30.11. durchzuführen. In dieser Zeit hat die Stimmabgabe für die Wahl zu erfolgen. Der Wahlvorstand kann schon vor dem 1.10. bestellt werden. Dies ist in vielen Fällen auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt sinnvoll, um hinreichend Spielraum für die Durchführung der Wahl zu haben. Bis zum 30.11. hat nicht nur die Stimmabgabe zu erfolgen, sondern sollte auch die Stimmauszählung durchgeführt und das endgültige Wahlergebnis bekannt gegeben worden sein. Nur so ist sichergestellt, dass mit Ende der Amtszeit der amtierenden JAV zum 30.11. die neugewählte JAV ihre Arbeit in unmittelbarem Anschluss aufnehmen kann und so eine nahtlose Vertretung der Interessen der im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden gewährleistet ist.
2.2 Wahl außerhalb des regelmäßigen Zeitraums
Rz. 6
Außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums vom 1.10. bis 30.11. ist die JAV gem. § 64 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6, Abs. 3 BetrVG neu zu wählen, wenn
- die Gesamtzahl ihrer Mitglieder auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die gem. § 62 Abs. 1 BetrVG gesetzlich vorgeschriebene Zahl gesunken ist;
- die JAV mit der Mehrheit ihrer Stimmen den Rücktritt beschlossen hat;
- die JAV durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist;
- im Betrieb eine JAV bisher nicht besteht, obwohl die Voraussetzungen für die Bildung vorliegen.
Rz. 7
Sofern eine JAV außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt worden ist, findet über die Verweisung in § 64 Abs. 1 auf § 13 Abs. 3 BetrVG eine Wiedereingliederung in den regelmäßigen Wahlzeitraum statt, und zwar wie folgt:
- Besteht die JAV am 1.10. des nächsten regelmäßigen Wahljahrs bereits 1 Jahr oder länger, findet eine Neuwahl bereits im nächstfolgenden Wahlzeitraum (also nach gut 1 Jahr Amtszeit) statt;
- besteht die JAV am 1.10. des nächsten regelmäßigen Wahljahrs noch nicht 1 Jahr, findet die Neuwahl erst im übernächsten regelmäßigen Wahlzeitraum statt.
3 Amtszeit
Rz. 8
Gem. § 64 Abs. 2 beträgt die regelmäßige Amtszeit der JAV 2 Jahre und ist damit nur halb so lang wie die Amtszeit des BR. Die kurze Amtszeit soll sicherstellen, dass die Jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung im Betrieb Beschäftigten wenigstens einmal vor Abschluss ihrer Ausbildung Gelegenheit haben, sich an einer Wahl zur JAV zu beteiligen.
Rz. 9
Für Beginn und Ende der Amtszeit der JAV bestehen im Vergleich zum BR keine Besonderheiten.
Im Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG (Sinken der Gesamtzahl unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Mitglieder) endet die Amtszeit der JAV mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten JAV. Tritt die JAV allerdings zurück (§ 64 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG), ist eine Fortführung der Geschäfte durch die bisherige JAV bis zur Neuwahl nicht vorgesehen. Auch ein Übergangsmandat nach § 21a BetrVG oder ein Restmandat nach § 21b BetrVG steht der JAV in diesem Fall nach herrschender Meinung nicht zu, sodass ab dem Zeitpunkt des Rücktritts der JAV bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten JAV eine solche nicht besteht.
4 Fortbestand der Mitgliedschaft
Rz. 10
§ 64 Abs. 3 regelt, dass ein Mitglied der JAV, das im Laufe der Amtszeit sein 25. Lebensjahr vollendet, nicht wegen Verlustes der Wählbarkeit aus der JAV ausscheiden muss. Es bleibt vielmehr bis zum Ende der Amtszeit im Amt. Gleiches gilt aufgrund der Ergänzung des § 64 Abs. 3 durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz jetzt auch ...