2.1.6.1 Allgemeines
Rz. 37
§ 65 Abs. 1 BetrVG verweist auch auf § 37 Abs. 6 BetrVG. Danach haben Mitglieder des BR Anspruch darauf, von ihrer Arbeitspflicht unter Fortzahlung ihrer Vergütung freigestellt zu werden, wenn sie an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen. Dieses Recht steht über die genannte gesetzliche Verweisung auch den Mitgliedern der JAV zu.
2.1.6.2 Voraussetzungen
2.1.6.2.1 Erforderlichkeit
Rz. 38
Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG ist Voraussetzung für den Anspruch, dass die Schulungsveranstaltung erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des BAG zu § 37 Abs. 6 BetrVG (BAG, Beschluss v. 17.11.2010, 7 ABR 113/09) ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im BR notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist zu berücksichtigen, dass die Aufgaben der JAV im Verhältnis zu denen des Betriebsrats deutlich begrenzter sind, sodass nicht jede Veranstaltung, die für Betriebsratsmitglieder erforderlich ist, diese Voraussetzung auch für Mitglieder der JAV erfüllt. Was im Einzelnen erforderlich ist, ist streitig. Schulungen über die Aufgaben, Pflichten und Rechte der JAV und ihrer Mitglieder dürften erforderlich sein, Schulungen über allgemeine Kenntnisse des Arbeitsrechts oder des Gesundheitsschutzes dagegen nicht. Die Schulung von Ersatzmitgliedern, die nicht endgültig in die JAV eingerückt sind, ist i. d. R. nicht erforderlich (BAG, Beschluss v. 19.9.2001, 7 ABR 32/00). Der Schulungsanspruch ist kein individueller Anspruch des einzelnen JAV-Mitglieds, sondern ein kollektiver Anspruch der JAV darauf, dass einem bestimmten Mitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Gremiums erforderlich sind (vgl. BAG, Beschlüsse v. 12.1.2011, 7 ABR 94/09 und 95/09 zu § 37 Abs. 6 BetrVG).
2.1.6.2.2 Entscheidung des BR
Rz. 39
Über die Teilnahme eines Mitglieds der JAV hat der BR, nicht die JAV selbst zu entscheiden. Allerdings muss der BR die JAV bei seiner Entscheidung gem. § 67 Abs. 2 BetrVG mit vollem Stimmrecht beteiligen.
2.1.6.3 Folgen
Rz. 40
Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat das Mitglied Anspruch auf Teilnahme an der Schulungs- oder Bildungsveranstaltung.
Da gem. § 65 Abs. 1 auch § 37 Abs. 7 BetrVG entsprechend auf die JAV anzuwenden ist, haben die Mitglieder Anspruch auf bezahlte Freistellung für geeignete Schulungsveranstaltungen. Dabei steht ihnen, weil das Gesetz insoweit keinerlei Beschränkungen vorsieht, der volle Freistellungsanspruch von 3 bzw. 4 Wochen gem. § 37 Abs. 7 BetrVG zu, auch wenn die Amtszeit der JAV mit 2 Jahren nur halb so lang ist wie die des BR.
2.1.6.4 Streitigkeiten
Rz. 41
Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen hat das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren zu entscheiden. Der BR ist in einem solchen Verfahren antrags- und beteiligungsbefugt, sofern die Rechtmäßigkeit des von ihm gefassten Beschlusses im Streit ist.