Rz. 1

Die Vorschrift entspricht § 35 BetrVG und regelt die Aussetzung von Beschlüssen des BR durch die JAV. Eine Befugnis, ihre eigenen Beschlüsse auszusetzen, hat die JAV nicht, allerdings kann sie die von ihr gefassten Beschlüsse wieder aufheben. Dies geht jedoch nur, solange die aufzuhebenden Beschlüsse noch nicht nach außen, insbesondere auch gegenüber dem BR, wirksam geworden sind.[1]

 

Rz. 2

Die Regelung des § 66 BetrVG gilt gem. § 73 Abs. 2b bzw. § 73b Abs. 2 BetrVG für die GesJAV und die KJAV.

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 66 BetrVG Rz. 1.

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