3.1 Errichtung
Rz. 6
Anders als die Errichtung einer GesJAV ist die Errichtung einer KJAV freiwillig. Sie bietet sich insbesondere dann an, wenn im Konzern ein KBR gebildet wurde.
Rz. 7
Eine KJAV kann nur gebildet werden, wenn ein Konzern i. S. d. § 18 AktienG vorliegt und in diesem Konzern mindestens 2 GesJAVen bestehen. Gem. § 73a Abs. 1 Satz 3 tritt an die Stelle der GesJAV die JAV, wenn das Konzernunternehmen nur einen betriebsratsfähigen Betrieb hat und deshalb kein GesBR gebildet werden kann. In diesem Fall können ausnahmsweise auch 2 JAVen eine KJAV bilden.
Rz. 8
Jede GesJAV kann die Initiative zur Bildung einer KJAV ergreifen. Es muss nicht zwingend die GesJAV des herrschenden Unternehmens aktiv werden. Die Initiative ist jederzeit möglich.
Rz. 9
Die Errichtung erfolgt durch selbstständigen Beschluss der einzelnen GesJAV im Konzern. Innerhalb der GesJAVen werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei das Stimmengewicht zu beachten ist.
Gem. § 73 a Abs. 1 Satz 2 ist erforderlich, dass die GesJAVen der Unternehmen, in denen insgesamt mindestens 75 % der Jugendlichen und Auszubildenden i. S. d. § 60 Abs. 1 BetrVG beschäftigt sind, der Errichtung der KJAV zustimmen. Dieses gesetzliche Quorum kann schon dadurch erreicht werden, dass eine GesJAV der Errichtung zustimmt, sofern diese GesJAV 75 % der Arbeitnehmer i. S. d. § 60 Abs. 1 BetrVG repräsentiert. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl zählen alle Jugendlichen und Auszubildenden im Konzern mit, auch, wenn sie – mangels Bildung einer solchen – nicht durch eine GesJAV oder eine JAV repräsentiert werden. Für die Feststellung des Quorums maßgeblich ist die tatsächliche Zahl von Arbeitnehmern i. S. d. § 60 Abs. 1 BetrVG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung.
Rz. 10
Da die Errichtung der KJAV freiwillig ist, verstößt eine GesJAV, die sich gegen sie ausspricht, nicht gegen ihre Pflichten. Sie ist allerdings verpflichtet, sich an der Abstimmung über die Errichtung zu beteiligen und, sollte die Errichtung beschlossen und die KJAV gebildet werden, einen Vertreter in die KJAV zu entsenden.
Rz. 11
Die KJAV ist – ebenso wie der KBR – eine Dauereinrichtung, die vom Wechsel der jeweiligen Mitglieder unabhängig ist. Daher hat sie auch keine feste Amtszeit. Sie endet nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Errichtung entfallen. Sie selbst kann wirksam keinen Auflösungsbeschluss fassen. Allerdings können die entsendenden GesJAVen die Auflösung der KJAV beschließen. Hierzu dürfte mit der h. M. ein Quorum von mindestens 50 % erforderlich sein.
3.2 Zusammensetzung
Rz. 12
Die KJAV setzt sich zusammen aus Mitgliedern der einzelnen GesJAV, die in die KJAV entsandt werden. Gem. § 73a Abs. 2 Satz 1 ist jede GesJAV berechtigt und verpflichtet, eines ihrer Mitglieder in die KJAV zu entsenden. Unterlässt eine GesJAV die Entsendung, stellt dies eine Pflichtverletzung dar, die ggf. die Auflösung der betreffenden GesJAV zur Folge haben kann (§§ 73b i. V. m. § 56 BetrVG). Gem. § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 4, 6 BetrVG können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen hinsichtlich der Entsendung getroffen werden.
Rz. 13
Darüber, welches ihrer Mitglieder in die KJAV entsandt werden soll, entscheidet die jeweilige GesJAV durch einfachen Mehrheitsbeschluss (§§ 73b Abs. 2 i. V. m. § 51 Abs. 3 BetrVG).
Rz. 14
Gem. § 73a Abs. 2 Satz 2 muss die GesJAV für jedes Mitglied mindestens 1 Ersatzmitglied bestellen. Die Bestellung erfolgt ebenfalls durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Als Ersatzmitglied kann nur bestellt werden, wer der GesJAV angehört. Werden mehrere Ersatzmitglieder bestellt, muss die GesJAV mit einfachem Mehrheitsbeschluss auch über die Reihenfolge ihres Nachrückens in die KJAV entscheiden. Das Ersatzmitglied rückt im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des "Hauptmitglieds" in die KJAV nach.
Rz. 15
Die GesJAVen haben das Recht, das bzw. die von ihnen in die KJAV entsandten Mitglieder jederzeit ohne Angabe von Gründen wieder abzuberufen. Die Abberufung ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Wird das Mitglied abberufen, endet seine Mitgliedschaft in der KJAV. Grundsätzlich rückt das Ersatzmitglied entsprechend der nach § 73a Abs. 2 Satz 2 festgelegten Reihenfolge nach, es sei denn, die GesJAV trifft hierzu mehrheitlich eine andere Entscheidung.
3.3 Konstituierende Sitzung
Rz. 16
Gem. § 73b Abs. 2 i. V. m. § 59 Abs. 2 BetrVG hat zur konstituierenden Sitzung der KJAV die GesJAV einzuladen, die bei dem herrschenden Unternehmen gebildet wurde. Besteht in diesem Unternehmen keine GesJAV, hat die Einladung durch die GesJAV des Unt...