Rz. 1

§ 73b Abs. 1 gibt der KJAV das Recht, nach Verständigung mit dem KBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des KBR oder ein vom KBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Recht auf Teilnahme an diesen Sitzungen.

 

Rz. 2

§ 73b Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des GesBR, des KBR und der JAV betreffen und entsprechend auch für die KJAV gelten.

 

Rz. 3

Die Regelung des § 73b ist zwingend und kann nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden.

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