2.3.1 Persönliche Voraussetzungen
Rz. 12
Der Vorsitzende muss unparteiisch sein. Grundsätzlich kann jede Person zum Vorsitzenden bestellt werden. Zu der erforderlichen Sach- und Rechtskunde einer Person, die zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt werden soll, gehört es nicht notwendig, dass diese Person bereits eine andere Einigungsstelle zu einem entsprechenden Thema geleitet hat. Sie muss lediglich die Voraussetzungen der Unparteilichkeit und der Inkompatibilität erfüllen, sowie die notwendige Sach- und Rechtskunde besitzen. In der Praxis werden in aller Regel Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit zum Vorsitzenden bestellt. Bei einem aktiven Richter sollte aber ausgeschlossen sein, dass er aufgrund der Geschäftsverteilung mit der Überprüfung, Auslegung oder Anwendung eines möglichen Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Dieser Grundsatz gilt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 ArbGG für die gerichtliche Bestellung des Vorsitzenden und sollte auch bei der einvernehmlichen Bestellung beachtet werden. Die Geschäftsverteilungspläne der Gerichte für Arbeitssachen tragen dem jedoch schon vielfach in der Weise Rechnung, sodass der Richter automatisch von der Überprüfung seines eigenen Einigungsstellenspruchs ausgeschlossen ist.
Das Gericht ist an die Vorschläge der Beteiligten hinsichtlich der Person des Vorsitzenden nicht gebunden. Es kann auch eine von den Beteiligten nicht in Betracht gezogene Person bestellen. Haben die Betriebspartner den von der jeweiligen Gegenseite vorgeschlagenen Vorsitzenden abgelehnt, erscheint es in der Regel sachgerecht, einen Dritten zu bestimmen. Ansonsten ist die Einigungsstelle von vornherein damit belastet, dass eine Partei meint, schon teilweise verloren zu haben. Erklären sich aber beide Parteien jedenfalls hilfsweise mit derselben Person als Einigungsstellenvorsitzende einverstanden, ist das Auswahlermessen des Arbeitsgerichts im Falle des Bedingungseintritts dahingehend gebunden, diese Person zur Vorsitzenden zu bestimmen. Für die Bestimmung einer dritten Person seitens des Gerichts ist in einem solchen Fall kein Ermessensspielraum mehr gegeben. Von einer Partei zu verlangen, konkrete und substantiierte Einwände gegen einen vorgeschlagenen Vorsitzenden vorzubringen, dürfte auch nicht weiterführen, da die Ablehnung häufig auf den Ruf des Vorgeschlagenen beruht. Dies ist nicht näher zu begründen, ändert aber nichts an den Vorbehalten der jeweils anderen Partei gegen diesen Vorsitzenden und der damit verbundenen Belastung des Verfahrens. Ein schlichtes "Nein" soll nicht ausreichen. Das LAG Düsseldorf führt hierzu aus: "Bei der persönlichen Eignung der Person der Einigungsstellenvorsitzenden ist unter anderem von erheblicher Bedeutung, dass sie das Vertrauen beider Betriebsparteien genießt. Vertrauen kann aber nicht per Gerichtsbeschluss "verordnet" werden. Lehnt eine Betriebspartei die von der Gegenseite vorgeschlagene Person der Einigungsstellenvorsitzenden wegen fehlenden Vertrauens ab, bedarf es daher für diesen Ablehnungsgrund bis zur Grenze rechtsmissbräuchlichen Verhaltens keiner näheren und damit grundsätzlich auch keiner nachvollziehbaren Begründung". Das LAG Baden-Württemberg meint, dass es für die gerichtliche Ermessensentscheidung regelmäßig unerheblich ist, wenn die Einsetzung eines bestimmten Vorsitzenden der Einigungsstelle beantragt und diese Person vom anderen am Verfahren beteiligten Betriebspartner ohne nähere Begründung abgelehnt wird. Es komme alleine auf die fachliche und persönliche Eignung des Einigungsstellenvorsitzenden an, dazu könnten etwa Branchenkenntnisse oder eine räumliche Nähe zum Betriebssitz zählen. Ein bloßes "Nein" und nur schlagwortartige Einwände oder reine Mutmaßungen sind auch nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg nicht ausreichend, um davon abzuweichen, dass in der Regel der von der Antragstellerseite nominierte Vorsitzende bestellt wird.