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Die Zulässigkeit der Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Kenntnisnahme wird nicht in § 79a BetrVG geregelt. Vielmehr ist die materielle Zulässigkeit der Weitergabe von Daten an den Betriebsrat durch den Arbeitgeber gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG zu beurteilen. Eine betriebsverfassungsrechtlich gebotene Weitergabe ist ohne weitere Abwägung zulässig. Die Verarbeitung der weitergegebenen Daten durch den Betriebsrat richtet sich ebenfalls nach dieser Vorschrift und dürfte in Bezug auf den Zweck der Ausübung der Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte in aller Regel zulässig sein, sofern es nicht ausnahmsweise im Einzelfall an der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung fehlt.

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