3.1 Grundsatz
Rz. 9
Erforderlich ist grundsätzlich eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten. Damit soll gewährleistet werden, dass die Mitglieder des Betriebsrats ihren Betrieb und die besonderen Verhältnisse und Arbeitsbedingungen hinreichend kennen (BAG, Urteil v. 26.09.1996 – 2 AZR 528/95; LAG Hamm, Beschluss v. 12.01.2009 – 10 TaBV 17/07). Der Arbeitnehmer muss spätestens am letzten Tag der Stimmabgabe sechs Monate dem Betrieb angehören. Das bedeutet, er muss tatsächlich in die Betriebsorganisation eingegliedert sein (BAG, Beschluss v. 28.11.1977, 1 ABR 40/76). Gerechnet wird deshalb nicht vom Tag des Vertragsschlusses an, sondern vom Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme.
Der Arbeitnehmer schließt den Arbeitsvertrag am 15.10. Arbeitsbeginn soll der 1.12. sein. Finden die Betriebsratswahlen am 30.4. des Folgejahres (Tag der Stimmabgabe) statt, erreicht der Arbeitnehmer die erforderliche Mindestbetriebszugehörigkeitszeit nicht.
Rz. 10
Der Arbeitnehmer muss nicht während der gesamten Zeit die Voraussetzungen der Wahlberechtigung erfüllen. Er muss also insbesondere nicht schon mindestens sechs Monate das 18. Lebensjahr vollendet haben. Unschädlich ist auch, wenn der Arbeitnehmer teilweise wegen seiner Zuordnung zu den leitenden Angestellten nicht wahlberechtigt war. Wählbar sind nach allgemeinen Regeln auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.
Rz. 11
Erforderlich ist die Zugehörigkeit zum Betrieb. Wechselte der Inhaber des Betriebs (insbesondere aufgrund Betriebsübergang nach § 613a BGB), wird dadurch der Lauf der 6-Monats-Frist nicht unterbrochen.
Rz. 12
Ohne Auswirkung auf die Wartezeit ist ferner, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers kurzzeitig infolge von Krankheit, Arbeitskampf, Urlaub oder Ähnlichem unterbrochen wird. Allerdings dürfen keine längerfristigen Unterbrechungen vorliegen, die infrage stellen könnten, dass der Arbeitnehmer die Verhältnisse im Betrieb kennt. Davon ist auszugehen, wenn die Abwesenheit von den betrieblichen Geschehnissen länger als 2 Monate andauert. In diesem Fall wird die Frist gehemmt, was zur Folge hat, dass die Monate der Unterbrechung bei der Fristberechnung nicht mitzählen.
Rz. 13
Arbeitnehmer in Elternzeit verlieren ihre Wählbarkeit nicht, auch wenn sie dem betrieblichen Geschehen mehr als sechs Monate fernbleiben. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied während der Elternzeit seine Wählbarkeit (und damit sein Betriebsratsamt) nicht verliert (BAG, Beschluss v. 25.5.2005, 7 ABR 45/04). Die für die Wählbarkeit erforderliche tatsächliche Beziehung zum Betrieb endet nicht deshalb, weil der Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht im Betrieb eingegliedert ist. Denn es ist eine Rückkehr in den Betrieb nach Ende der Elternzeit vorgesehen. Gleiches gilt für Pflegezeit nach dem PflegeZG, sodass auch sie nicht zu einem Verlust der Wählbarkeit führen dürfte. Eine höchstrichterliche Entscheidung darüber steht allerdings noch aus.
Rz. 14
Ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit verliert mit Beginn der Freistellungsphase sein aktives Wahlrecht nach § 7 und damit auch seine Wählbarkeit.
Rz. 15
War der Arbeitnehmer vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres im Betrieb als Arbeitnehmer oder als Auszubildender beschäftigt, sind diese Zeiten bei der Ermittlung der 6-Monats-Frist zu berücksichtigen. Daran hat sich durch die Neuregelungen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes nichts geändert.
Rz. 16
Wird ein Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb ohne Unterbrechung übernommen und tritt er damit in ein Arbeitsverhältnis mit dem vormaligen Entleiher ein, so wird die Zeit der Überlassung voll bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums des § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angerechnet (BAG, Beschluss v. 10.10.2012, 7 ABR 53/11). Noch offen ist, ob dies auch dann gilt, wenn der Leiharbeitnehmer nicht übernommen, sondern mit Ablauf der zulässigen Höchstüberlassungsdauer (18 Monate) nach § 1 Abs. 1b AÜG automatisch in ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiherbetrieb eintritt (s. dazu oben Rz. 7). Es ist damit zu rechnen, dass auch in diesem Fall die Zeit der Überlassung voll bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums angerechnet wird, sodass der Leiharbeitnehmer sofort nach Ablauf der zulässigen Höchstüberlassungsdauer im Entleiherbetrieb wahlberechtigt ist. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hierzu liegt noch nicht vor.
Rz. 17
Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung werden auf die Betriebszugehörigkeit auch solche Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder desselben Konzerns angehört hat (§ 8 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Der Begriff des Konzerns richtet sich nach § 18 Abs. 1 AktienG. Die Beschäftigungszeiten im Unternehmen oder Konzern können aber nur dann angerechnet werden, wenn sie unmittelbar aneinander anschließen. Gefordert wird ein enger zeitlicher und innerer Zusammenhang, der jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn zwischen den Beschäftigungen eine Zeit der Arbeitslosigkeit la...