Rz. 23

Streitigkeiten über die Wählbarkeit eines Bewerbers entscheidet naturgemäß zunächst der Wahlvorstand. Bei Meinungsverschiedenheiten kann das Arbeitsgericht angerufen werden, das im Beschlussverfahren (§ 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG) entscheidet.

 

Rz. 24

Die fehlende Wählbarkeit eines Kandidaten kann zur Anfechtung der Betriebsratswahl gem. § 19 BetrVG führen. Das Gericht kann auch zu einem späteren Zeitpunkt über die Frage der Wählbarkeit entscheiden, wie § 24 Nr. 4 BetrVG und § 24 Nr. 6 BetrVG zeigen. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt mit Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, es sei denn, der Fall ist ganz eindeutig, wie etwa bei der Wahl einer betriebsfremden Person (z. B. eines Leiharbeitnehmers vor Ablauf der zulässigen Höchstüberlassungsdauer).

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