Die arbeitsplatzbezogene Unterrichtung im Sinne von § 81 Abs. 1 BetrVG ist zu trennen von Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne der §§ 96 ff. BetrVG, deren Durchführung nach § 98 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist.
Während Maßnahmen der Berufsbildung dem Arbeitnehmer gezielt Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erst befähigen sollen, bezieht sich die Unterrichtung nach § 81 Abs. 1 BetrVG auf den Einsatz auf dem konkreten Arbeitsplatz und setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die für die Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen schon besitzt.
Eine Berufsbildungsmaßnahme im Sinne der §§ 96 ff. BetrVG liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer die für die Ausfüllung seines Arbeitsplatzes und seiner beruflichen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verschafft werden sollen, indem ihm gezielt Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die ihn zu einer bestimmten Tätigkeit erst befähigen oder es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erhalten. Eine Maßnahme hat berufsbildenden Charakter, wenn der Arbeitnehmer durch die Teilnahme eine Zusatzqualifikation erwirbt, die ihn in die Lage versetzt, eine andere höherwertige Tätigkeit zu verrichten, bzw. er in die Lage versetzt wird, eine andere Tätigkeit auszuüben.
Beispiele:
- Ein Side-by-Side-Coaching, das Mitarbeitern in einem Versicherungskonzern bei der Bearbeitung von telefonischen und schriftlichen Kundenanfragen erteilt wird, ist nicht als betriebliche Bildungsmaßnahme anzusehen, sondern vielmehr als eine solche Einweisung an einem konkreten Arbeitsplatz und damit nach § 81 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungsfrei (vgl. LAG Köln, Beschluss v. 16.1.2017, 9 TaBV 77/16).
- Eine eintägige Online-Schulung zum Datenschutz für eine Mitarbeiterin, die im Rahmen ihrer Aufgaben auch sensible Daten zu verarbeiten hat, kann eine arbeitsplatzbezogene Unterweisung nach § 81 Abs. 1 BetrVG darstellen (LAG Nürnberg, Beschluss v. 20.12.2018, 5 TaBV 61/17, Rn. 59).