Rz. 5
Gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat sich der Betriebsrat für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung im Betrieb und den betrieblichen Umweltschutz einzusetzen. Die Zuweisung einer weiteren Aufgabe an den Betriebsrat verstärkt dessen Einbeziehung in den gesetzlichen Arbeits- und Umweltschutz, indem ihm eine Überwachungsbefugnis und -pflicht auferlegt wird.
3.1 Arbeitsschutz
Rz. 6
Zu den Vorschriften des Arbeitsschutzes gehören die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften einschließlich der anerkannten Regeln der Technik und des Stands von Wissenschaft und Technik, die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die einschlägigen Bestimmungen in Tarifverträgen und in den gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG oder § 88 Nrn. 1, 1a BetrVG geschlossenen Betriebsvereinbarungen. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Bordvertretung für die Schiffssicherheit ist überdies § 115 Abs. 7 Nr. 7 BetrVG zu beachten. Zu den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften zählen nach herrschender Meinung außerdem die Rechtsnormen, die dem Arbeitgeber oder den Arbeitnehmern öffentlich-rechtliche Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer auferlegen. Wichtige Vorschriften des Arbeitsschutzes sind insbesondere Normen des Arbeitsschutzgesetzes, der Arbeitsstättenverordnung, des Arbeitssicherheitsgesetzes, des SGB VII, der Gewerbeordnung sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen. Die Vorschrift des § 89 Abs. 1 BetrVG erlangt zunehmend Bedeutung, soweit Mobbing mit Arbeitsschutz-Relevanz in Rede steht.
Rz. 6a
Aufgrund der im Frühjahr 2020 aufgetretenen COVID-19-Pandemie, die das gesellschaftliche sowie wirtschaftliche Leben gleichermaßen betrifft, und sowohl eine Gefahr für die Gesundheit einer unbestimmten Zahl von Personen als auch für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schuf, stellte das BMAS gemeinsam mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung am 16.4.2020 den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vor.
Dieser formulierte konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise. Seit August 2020 konkretisiert nunmehr die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel für den gem. § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (nachfolgend Epidemie) die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Hinblick auf SARS-CoV-2. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wird von den beratenden Arbeitsschutzausschüssen beim BMAS gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ermittelt bzw. angepasst und vom BMAS im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Das Arbeitsschutzrecht wird – neben den Vorgaben der Berufsgenossenschaften (sog. "DGUV Vorschriften") – im Wesentlichen durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen geregelt (z. B. Arbeitsstättenverordnung, Biostoffverordnung). Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung und gilt daher nicht unmittelbar und zwingend. Es besteht auch keine Umsetzungspflicht aller Maßnahmen. Indes hat der Arbeitgeber anhand einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Risiken bei der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit für die Beschäftigten bestehen. Hinsichtlich des Coronavirus ist konkret zu prüfen, bei welchen Arbeitsabläufen erhöhte Infektionsrisiken existieren. Die auf Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung zu treffenden Maßnahmen haben den Stand der Technik und der Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen (§ 4 Nr. 3 ArbSchG).
Ausgangspunkt für alle in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beschriebenen Maßnahmen bildet die Erkenntnis, dass das Coronavirus durch Aerosole übertragen wird. Daher geht es zuvorderst um eine Begrenzung der Kontakte zwischen Beschäftigten und die Reduzierung von Viren in der Arbeitsumgebung. Davon ausgehend werden zahlreiche potenzielle Maßnahmen benannt und ausführlich beschrieben. Im Einzelnen:
Gestaltung der Arbeitsumgebung:
Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m; Installation transparenter Abtrennungen zwischen Arbeitsplätzen; Sicherstellung ausreichender Schutzabstände im gesamten Betrieb; spezielle Reinigungs- und Abstandsvorgaben für Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume (Hinweis auf die zwingenden Regelungen in der Arbeitsstättenverordnung)
- Einführung von Homeoffice unter Beachtung des Arbeitsschutz- und des Arbeitszeitgesetzes
- Spezielle Regeln zu Dienstreisen und Besprechungen
- Reinigungs- und Verwendungshinweise für Arbeitsmittel und Werkzeuge
- Anpassung der Arbeitszeit- und Pausengestaltung zur Vermeidung eines engen Zusammentreffens mehrerer Beschäftigter
- Hinweis auf die angemessene Berücksichtigung mög...