Rz. 3
Die betriebliche (Fort-)Bildung ist von der Berufsausbildung i. S. d. § 1 BBiG zu unterscheiden, welche sich in der Regel unmittelbar an die Vollschulzeitpflicht anschließt. Gleichwohl gehört die Berufsausbildung nach dem BBiG auch zur Berufsbildung gemäß §§ 96 – 98 BetrVG. Der weit auszulegende Begriff der Berufsbildung umfasst neben den beruflichen Maßnahmen zur Erstausbildung (§ 1 Abs. 2 BBiG), der Fortbildung (§ 1 Abs. 3 BBiG) und der Umschulung (§ 1 Abs. 4 BBiG) auch kurzfristige Bildungsmaßnahmen, sofern durch die Maßnahmen Kenntnisse und Fertigkeiten einer beruflichen Tätigkeit vermittelt werden. Voraussetzung ist ferner, dass die Maßnahmen unter didaktischen Gesichtspunkten gestaltet und auf die Erreichung eines bestimmten Lernziels gerichtet sind. Hierzu zählen z. B. auch Veranstaltungen, die dem Arbeitnehmer die Fähigkeiten vermitteln sollen, welche ihm erst die Erfüllung der ihm abverlangten beruflichen Tätigkeiten ermöglicht (z. B. Teilnahme an einem PC-Grundlagenkurs).
Beispiele für Maßnahmen der beruflichen Bildung sind kurzfristige Bildungsmaßnahmen für Anlernlinge, Praktikanten, betriebliche Lehrgänge und Seminare, Bildungsprogramme, Anleitung zur Bedienung neuer Maschinen, Veranstaltungen zum Zweck des Erfahrungsaustauschs, Besuch von Ausstellungen, Messen und Kongressen oder Vorbereitungsseminare für eine Auslandstätigkeit.
Nicht von dem Begriff der Bildungsmaßnahme erfasst und daher dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entzogen sind einerseits die Einweisung des – über die zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bereits verfügenden – Arbeitnehmers auf seinem Arbeitsplatz (z. B. Unterrichtung des Arbeitnehmers nach § 81 Abs. 1 Satz. 1 BetrVG; Einweisung in die Bedienung einer CAD-Einrichtung). Andererseits stellen auch sonstige Veranstaltungen keine Bildungsmaßnahmen dar, wenn sie keine Lernprozesse durch theoretische Einsichten vermitteln und vollziehen (z. B. Besuch von Ausstellungen und Messen sowie sonstige Freizeitbeschäftigungs- und Unterhaltungsmaßnahmen). Erforderlich ist folglich ein unmittelbarer Bezug zwischen der Veranstaltung und der beruflichen Tätigkeit. Als Maßnahme der Berufsbildung gilt auch nicht die Durchführung einer Testkaufserie durch den Arbeitgeber, um die Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft von Verkäufern gegenüber dem Kunden zu testen. Die Maßnahme ist nicht auf die Vermittlung von Fähigkeiten gerichtet; dem Betriebsrat steht deshalb auch kein Recht zu, über die Ergebnisse der Maßnahme in Kenntnis gesetzt zu werden (BAG, Beschluss v. 28.1.1992, 1 ABR 41/91).
2.1 Berufsausbildung
Rz. 4
Das Berufsausbildungsverhältnis ist ein Vertragsverhältnis, welches darauf gerichtet ist, dem Auszubildenden in einem Betrieb erstmals eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderlichen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem ordnungsgemäßen Ausbildungsgang zu vermitteln. Das Berufsausbildungsrecht ist in den §§ 3 – 45 BBiG sowie für das Handwerk in den §§ 21 ff. HandwO inhaltsgleich geregelt. Die Inhalte der einzelnen Ausbildungsberufe sind in einer Vielzahl, auf der Grundlage von § 25 BBiG erlassenen Rechtsverordnungen, festgelegt. Von Bedeutung ist daneben auch die Funktion der Bundesanstalt für Arbeit, zu deren wesentlichen Aufgaben die Förderung der beruflichen Aufgaben zählt (§§ 59 ff. SGB III; §§ 229 ff. SGB III).
2.2 Fortbildung und Umschulung
Rz. 5
Jedem Arbeitnehmer soll grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet werden, seine fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen oder auszubauen (berufliche Fortbildung). Die Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Die Fortbildung und Umschulung kann sowohl in Ausbildungs- als auch in Arbeitsverhältnissen erfolgen. Auch diese sind von der Bundesanstalt für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen förderungswürdig (§§ 77 ff. SGB III; §§ 153 ff. SGB III).