Die Wahl des Betriebsrats erfolgt zwingend auf der Grundlage von Wahlvorschlägen (§ 14 Abs. 3 BetrVG). Die Wahlordnung bezeichnet die Wahlvorschläge im regulären Wahlverfahren als "Vorschlagslisten" (s.h. § 6 WO BetrVG).
Kreis der Vorschlagsberechtigten
Vorschlagsberechtigt sind alle aktiv wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs. Das bedeutet, dass auch die Mitglieder des amtierenden Betriebsrats und des Wahlvorstands, sofern sie wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs sind, Wahlvorschläge unterzeichnen dürfen, obwohl den Letztgenannten gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG die Prüfung der Wahlvorschläge obliegt. Der damit verbundene mögliche Interessengegensatz wird allgemein als zu gering angesehen, als dass er eine Beschränkung der wahlberechtigten Mitglieder des Wahlvorstands bei der Einflussnahme auf die Zusammensetzung des Betriebsrats rechtfertigen könnte.
Neben den aktiv wahlberechtigten Arbeitnehmern sind auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften berechtigt, Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats aufzustellen. Der Wahlvorstand hat den Vorschlag darauf zu prüfen, ob er von einer Gewerkschaft eingereicht wurde, die im Betrieb vertreten ist. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann einen Wahlvorschlag einreichen. Die Gewerkschaften sind bei der Wahl der von ihnen zu benennenden Kandidaten frei. Sie benötigen aber die schriftliche Zustimmung des Vorgeschlagenen. Im Übrigen gelten für die Wahlvorschläge der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft die allgemeinen Vorschriften über die Einreichungsfrist, Form und Inhalt, Gültigkeit und Bekanntmachung entsprechend.
Der Wahlvorschlag ist nach § 14 Abs. 5 BetrVG von zwei Beauftragten der Gewerkschaft zu unterzeichnen. Wer die Beauftragten der Gewerkschaft sind, entscheidet jede Gewerkschaft selbst. Die gewerkschaftlichen Vorschläge bedürfen zu ihrer Gültigkeit allerdings nicht wie andere Wahlvorschläge der Unterzeichnung durch eine Mindestzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer des Betriebs.
Anforderungen an den Wahlvorschlag
Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen, wie in dem Wahlvorgang Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 6 Abs. 2 WO BetrVG). Die Vorschrift ist eine "Soll-Vorschrift". Es berührt also die Gültigkeit einer Vorschlagsliste nicht, wenn sie weniger Kandidaten aufweist. In einer Liste dürfen auch weniger Kandidaten benannt sein, als Betriebsratsmitglieder oder Gruppenvertreter zu wählen sind. Gültig wäre sogar eine Liste mit nur einem einzigen Bewerber.
Es liegt aber im allgemeinen Interesse, möglichst entsprechend der Soll-Vorschrift des § 6 Abs. 2 WO BetrVG doppelt so viele Bewerber auf die Vorschlagslisten zu setzen wie Betriebsratssitze vorhanden sind. Denn erstens werden die Ersatzmitglieder gemäß § 25 Abs. 2 BetrVG unter Berücksichtigung des Geschlechterproporzes aus den nicht gewählten Kandidaten der Vorschlagslisten entnommen. Zweitens kann – wenn im Verlauf der Amtszeit Betriebsratsmitglieder aus dem Amt scheiden – nur bei einer entsprechend hohen Anzahl von Ersatzmitgliedern die sonst gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG drohende Neuwahl des Betriebsrats verhindert werden.
Ein Bewerber kann nach § 6 Abs. 7 WO BetrVG nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden.
Die Vorschlagslisten müssen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 WO BetrVG die benannten Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer aufführen. Denn die Reihenfolge bestimmt bei der Verhältniswahl, wer Betriebsratsmitglied wird. Die Reihenfolge der Bewerber spielt nur dann keine Rolle, wenn diese in Mehrheitswahl gewählt werden. Das ist im regulären Wahlverfahren dann der Fall, wenn nur eine Liste eingereicht wurde. Hier kommt es für die Wahl der Kandidaten nicht auf ihre Rangstelle auf dem Vorschlag, sondern auf die erreichte Stimmenzahl an (§§ 20 bis 23 WO BetrVG).
Werden die Bewerber auf der Vorschlagsliste nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt, ist die Liste ungültig. Die Reihenfolge muss auch durch eine fortlaufende Nummerierung kenntlich gemacht werden.
Die Vorschlagsliste muss die Bewerber unter folgenden Angaben bezeichnen:
- fortlaufende Nummer,
- Familienname,
- Vorname,
- Art der Beschäftigung im Betrieb.
Die Bewerber sollen für die Wähler so identifizierbar gemacht werden. Weitere Hinzufügungen, die dem Identifikationszweck dienen, sind also zulässig. Denkbar sind Lichtbilder der Kandidaten, Angabe der Geburtsnamen – insbesondere bei Heirat kurz vor der Betriebsratswahl – oder Ortsangaben bei Namensgleichheit, nicht aber persönliche Angaben, die nichts mit der Identifizierbarkeit zu tun haben wie etwa Angaben über Familienstand, Kinderzahl, Gewerkschafts- oder Religionszugehörigkeiten, Vereinszugehörigkeiten, Parteizugehörigkeiten usw.
Die Listen können ferner mit einem Kennwort versehen werden.
Die Einreichenden sind bei der Wahl der Kennwörter grundsätzlich frei. Sie können beliebige Begriffe, Namen oder auch Fantasieworte wählen. Die Kennwörter dürfen aber keine Hinweise auf politische Parteien enthalten. Ferner dürfen auch nicht solc...