Rz. 6
Auf eine Auflistung aller nach landesrechtlichen Rechtsverordnungen und Anordnungen in Deutschland über die für die Ausführung des BEEG zuständigen Stellen wird hier verzichtet. Antragsteller oder Ratsuchende können die aktuellen Adressen auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unter folgender Internetadresse abrufen: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elterngeld/elterngeldstellen-und-aufsichtsbehoerden/elterngeldstellen-und-aufsichtsbehoerden-in-elterngeldangelegenheiten-73716.
Dort sind auch die zuständigen Aufsichtsbehörden genannt. Unter den Voraussetzungen des § 12 kann das Land auch jede unselbstständige Behörde der unmittelbaren Landesverwaltung an Stelle eines Trägers der kommunalen Selbstverwaltung für zuständig erklären.
Rz. 7
Abs. 1 Satz 2 enthält eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit auch im Hinblick auf Berechtigte mit Inlandswohnsitz. Nach § 26 Abs. 1 BEEG gelten subsidiär zu den speziellen Verfahrensvorschriften des BEEG die §§ 1-66 SGB X. Nach Abs. 1 Satz 2 ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat, für das die antragstellende Person Elterngeld beansprucht. Einen Wohnsitz hat das Kind dort, wo es eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass es die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der bloße Besitz einer Wohnung reicht insoweit nicht aus. Vielmehr muss eine ausreichende Benutzung – hier wohl Anwesenheit – hinzukommen. Auf die ordnungsbehördliche Meldung eines Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt kommt es insoweit nicht an. Da ein Wohnsitz auch dann gegeben ist, wenn eine Wohnung nicht ständig benutzt wird, kann eine Person auch mehrere Wohnsitze haben. In diesen Fällen kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse liegt.
Rz. 8
Die örtliche Zuständigkeit knüpft nicht mehr an den Wohnsitz der antragsstellenden Person an. Das ist zu begrüßen, weil mehrere Behörden zuständig sein könnten, wenn die Antragsberechtigten in verschiedenen Regionen wohnen. Abs. 1 Satz 2 gewährleistet, dass die Leistung Elterngeld durch die jeweilige Behörde am Wohnsitz des Kindes koordiniert wird. Bei mehreren Wohnsitzen im Inland ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem sich das Kind vorwiegend aufhält. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
Durch einen Umzug des Kindes erfolgt ein Zuständigkeitswechsel. Zuständig ist ab den Beginn des nächsten Lebensmonats des Kindes die Elterngeldstelle, in deren Zuständigkeitsbereich das Kind nun seinen Wohnsitz hat. Im Verfahren führt dies ggf. zu einem Beteiligtenwechsel.
Rz. 9
Hat das Kind keinen Inlandswohnsitz ordnet Abs. 1 Satz 3 an, dass sich die örtliche Zuständigkeit in einem ersten Prüfungsschritt nach dem letzten inländischen Wohnsitz des Berechtigten richtet. Hier kommt es nun zu einem Wechsel in der Anknüpfung. Maßgeblich ist beim Antrag auf Elterngeld für Kinder ohne Inlandswohnsitz, wo der letzte inländische Wohnsitz des Berechtigten liegt. Fehlt ein Inlandswohnsitz des Berechtigten ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk Dienstherr oder Arbeitgeber des Berechtigten ihren Sitz haben. Falls auch diese Anknüpfung fehlschlägt, ist die Stelle zuständig, in deren Bezirk der letzte Arbeitgeber/Dienstherr des Berechtigten, seines Ehepartners oder Lebenspartners seinen Sitz hat.