1.1 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006 mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Sie hat ihre Vorgängerbestimmung in § 14 BErzGG. Zum 1.1.2015 ist § 14 durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz v. 18.12.2014 ergänzt und redaktionell angepasst worden. § 14 ist mit der Neufassung des BEEG am 27.1.2015 neu bekannt gemacht worden, ohne dass sich bei geringen redaktionellen Anpassungen inhaltliche Änderungen ergeben hätten. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (2. BEEG ÄndG) v. 15.2.2021 ist § 14 zum 1.9.2021 in Abs. 3 redaktionell an die Neufassung des § 12 BEEG angepasst worden.
1.2 Zweck und Systematik
Rz. 2
Damit die zuständige Behörde bei Bedarf gegenüber den Berechtigten und dem anderen Elternteil ihren Anspruch auf Vorlage von Einkommens- und Arbeitszeitnachweisen sowie gegenüber dem Arbeitgeber dessen Auskunftspflichten durchsetzen kann, hat der Gesetzgeber die Verletzung von Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflichten durch Berechtigte, Partner und Arbeitgeber als Ordnungswidrigkeiten eingestuft, die mit Geldbußen geahndet werden können. Die Bußgeldbescheide erlassen die nach § 12 Abs. 1 BEEG bestimmten zuständigen Behörden.
Rz. 3
Innerhalb der Vorschrift benennt Abs. 1 die Tatbestände ordnungswidrigen Handelns. Abs. 2 regelt die Grenzen einer möglichen Geldbuße. Abs. 3 bestimmt die Verwaltungsbehörden, die i. S. d. OWiG das Bußgeldverfahren betreiben und ggf. Bußgeldbescheide erlassen. Das BMFSFJ hat in den Richtlinien zum BEEG wesentliche Vorgaben für die Anwendung des § 14 gemacht.
1.3 Geltung des OWiG
Rz. 4
Für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 14 Abs. 1 gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Die Ahndungszuständigkeit liegt bei der durch Landesrecht bestimmten Stelle (§ 14 Abs. 3 i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Der Rechtsweg nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid führt vor die ordentlichen Gerichte. Nach § 10 OWiG wird als Ordnungswidrigkeit nur vorsätzliches Handeln geahndet, es sei denn, das Gesetz bedroht auch fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit einer Geldbuße. § 14 ordnet allerdings an, dass auch fahrlässiges Handeln geahndet werden kann.