Rz. 21
Eine wesentliche Änderung durch das Gesetz v. 18.12.2014 ist die Möglichkeit der Eltern, von den 3 Jahren der Elternzeit einen Anteil von bis zu 24 Monaten in der Zeit vom 4. bis zum 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch zu nehmen (§ 15 Abs. 2 Satz 2). Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zum 8. Lebensjahr des Kindes. Lediglich die Verteilung durch die Eltern ist insoweit eingeschränkt, dass wenigstens 12 Monate in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes genommen werden müssen, sonst sind die verfallen und es verbleiben nur noch 24 Monate. Ansonsten sind die Eltern in der Verteilung der Elternzeit weiterhin frei. Damit bleibt die nicht genommene Elternzeit im Rahmen des § 15 Abs. 2 Satz 2 auch bei einem Arbeitgeberwechsel erhalten. Hinzu gekommen ist die Möglichkeit, die Elternzeit nunmehr auf 3 Zeitabschnitte zu verteilen (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG).
Dabei sind die Eltern in der Gestaltung völlig frei. Ausnahmsweise kann ihnen der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden, wenn sie die Elternzeit so gestalten, dass sie in Zeiten, in denen keine Arbeitsleistung zu erbringen ist (Schulferien bei Lehrern), aber dennoch Vergütung zu zahlen ist, die Elternzeit jeweils ohne erkennbaren sachlichen Grund unterbrechen. Kein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn die Elternzeit erst nach den bezahlten Ferien beginnt bzw. vorher endet.
Verteilung auf 3 Zeitabschnitte
Für Fritzchen, der am 1.7.2023 geboren wurde, nimmt seine Mutter vom 1. bis zum 3. Geburtstag Elternzeit in Anspruch und dann nochmals vom 5. bis zum 6. Geburtstag. Sein Vater beansprucht Elternzeit von der Geburt von Fritzchen bis zum 1. Geburtstag und dann wieder vom 3. bis zum 5. Geburtstag.
Diese Aufteilung der Elternzeit ist nun möglich, eine Zustimmung des Arbeitgebers benötigt der Vater nicht. Und wenn nach 2 Jahren Fritzchen ein Schwesterchen bekommt, können die Eltern durch geschickte Verteilung der Elternzeit noch mehr Zeiten mit Elternzeit abdecken, denn auch für seine Schwester können sie bis zu 3 Jahre Elternzeit, verteilt auf maximal 3 Zeitabschnitte, in Anspruch nehmen.
Zu den Einzelheiten der Verteilung der Elternzeit auf 3 Zeitabschnitte und der – auf den Ausnahmefall begrenzten – Ablehnung des 3. Zeitabschnittes durch den Arbeitgeber s. § 16 BEEG.
Nach Ablauf des berechneten Anspruchs (siehe oben Rz. 17) endet die Elternzeit und kann als solche nicht verlängert werden. Allerdings können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin ruht und auf diese Weise einen unbezahlten Sonderurlaub festlegen. Verschiedene Tarifverträge regeln diese Möglichkeit, bspw. § 29 TVöD.