1 Allgemeines
Rz. 1
§ 2a BEEG wurde mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 mit Wirkung ab 18.9.2012 als eigenständige Vorschrift eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung). Bis zu diesem Zeitpunkt galten die Regelungen nahezu inhaltsgleich bereits als bisherige Abs. 4 und 6 des § 2 BEEG. Lediglich einige redaktionelle Überarbeitungen wurden in der Vorschrift vorgenommen. Mit Inkrafttreten am 1.1.2015 stellte der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG klar, dass bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht; dies wirkt sich auf den Mehrlingszuschlag nach § 2a Abs. 4 BEEG aus.
2 Geschwisterbonus (Abs. 1 bis 3)
Rz. 2
Mit dem Geschwisterbonus, der nunmehr in Abs. 1 Satz 1 vom Gesetzgeber mit dem ausdrücklichen Klammerzusatz legal definiert wird, soll die schon als Folge einer ersten Geburt eingetretene Verminderung des Erwerbseinkommens, die durch eine weitere Geburt verlängert wird, zumindest etwas ausgeglichen werden. Der Zuschlag beträgt 10 % des zustehenden, also sich der Höhe nach zwischen mindestens 300 EUR und maximal 1.800 EUR belaufenden, Elterngelds, allerdings ohne Berücksichtigung des Mehrlingszuschlags nach Abs. 4. Dieser Betrag ist daher in einem ersten Schritt zu bestimmen und anschließend um 10 %, mindestens jedoch um 75 EUR, zu erhöhen.
Rz. 3
Voraussetzung für diesen Zuschlag ist, dass der Elterngeldberechtigte mit 2 Kindern, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit 3 oder mehr Kindern, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben in einem Haushalt lebt (Abs. 1 Satz 1). Diese Voraussetzungen sind nur erfüllt, wenn die Geschwisterkinder jeweils die jeweilige Altersgrenze nicht überschritten haben. Berücksichtigt werden dabei nur Kinder, für die der Elterngeldberechtigte auch die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 3 BEEG erfüllt (Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1). Es muss sich also um eigene Kinder der Person handeln, sofern nicht eine der Ausnahmen des § 1 Abs. 3 BEEG eingreift. Der Elterngeldberechtigte muss diese Kinder selbst betreuen und erziehen und darf keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Grund dieser Regelung ist, dass anderenfalls kein erhöhter Betreuungsaufwand auszugleichen ist. Das Kind, anlässlich dessen Geburt das Elterngeld beantragt wird, ist bei der Bestimmung der Zahl der Kinder, mit der der Elterngeldberechtigte in einem Haushalt lebt, mitzuzählen. Handelt es sich jedoch um eine Mehrlingsgeburt, werden der 2. und jeder weitere Mehrling, für die sich das Elterngeld bereits um den Zuschlag nach Abs. 4 erhöht, nicht mitgezählt (Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2). Diese Vorrangregelung ist erforderlich, weil Abs. 1 und Abs. 4 den gleichen Zweck verfolgen; sie ist sinnvoll, weil bei Mehrlingsgeburten nicht zwischen den Kindern, die den Elterngeldanspruch vermitteln können, unterschieden werden kann, und sie ist auch sachgerecht, weil mit der Betreuung von Mehrlingen ein erhöhter Betreuungsaufwand und damit ein gesteigerter Unterstützungsbedarf verbunden ist. Handelt es sich jedoch bei den anderen Geschwistern um Mehrlinge, werden diese als Einzelgeburten nach der Kopfzahl berücksichtigt.
Rz. 4
Hinsichtlich der nach Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Kinder wird unterschieden zwischen Haushalten mit 2 Kindern einerseits (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und mehr als 2 Kindern andererseits (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Diese Unterscheidung ist wiederum von Bedeutung für die Altersgrenzen, an die bei den weiteren Kindern angeknüpft wird. Es müssen 2 Kinder unter 3 Jahren oder mindestens 3 Kinder unter 6 Jahren im Haushalt leben. Diese Altersgrenzen verschieben sich bei adoptierten älteren Geschwisterkindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Abs. 2 Satz 1) und solchen, die mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen worden sind (Abs. 2 Satz 2). Hier tritt für die Berechnung des Alters der Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt an die Stelle der Geburt (Abs. 2 Sätze 1 und 2); dies entspricht der Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 BEEG. Die Altersgrenzen verschieben sich des Weiteren bei i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX behinderten Geschwisterkindern auf jeweils 14 Jahre (Abs. 2 Satz 3). Ein behindertes Kind steht damit bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahrs einem nicht behinderten Kind unter 3 Jahren gleich.
Rz. 5
Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der den Zuschlag begründenden Voraussetzungen entfällt (Abs. 3). Vollendet also z. B. ein 2. Kind am Monatsersten sein 3. Lebensjahr, so wird der Zuschlag noch für diesen Monat des Geburtstags gewährt. Abs. 3 stellt damit klar, dass auch für den Geschwisterbonus das gilt, was im Übrigen bereits aus § 4 Abs. 2 Satz 2 BEEG folgt.
Rz. 6
Beispiel 1: Geschwisterb...