Rz. 18
Abs. 4 regelt den Nachweis der Abzugsmerkmale, die neben den Daten nach Abs. 2 dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen sind. Die Erforderlichkeit der Abzugsmerkmale ergibt sich aus der Regelung des § 2e BEEG. Im Gegensatz zu § 2c Abs. 3 BEEG regelt er nur die Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheides zum Nachweis bestimmter Daten, die zur Ermittlung der Abzüge für Steuern, nicht auch der Abzüge für die Sozialversicherungsaufwendungen, erforderlich sind. Im Hinblick auf die Ermittlung der Abzüge für Steuern lassen sich die erforderlichen Abzugsmerkmale
- zur Steuerklasse,
- zu den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG und
- zur Kirchensteuerpflicht
dem Einkommensteuerbescheid unmittelbar entnehmen.
Rz. 19
Die Abzugsmerkmale für Steuern sind aber nur dann dem maßgeblichen Einkommensteuerbescheid zu entnehmen, wenn ausschließlich Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Berechnung des maßgeblichen Einkommens, gleich, ob im Bemessungszeitraum oder im Bezugszeitraum, zugrunde zu legen ist. Sobald auch Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen ist, ordnet Abs. 4 Satz 1 ausschließlich die Maßgeblichkeit der Angaben in der letzten Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat des Bemessungszeitraums erstellt wurde, an. In diesem Fall darf auf die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden, ggf. abweichenden, Angaben nicht zurückgegriffen werden, auch nicht subsidiär.
Rz. 20
Für die Ermittlung der Entgeltdaten, die nicht nach § 2c Abs. 2 und 3 BEEG oder nach § 2d Abs. 2-4 geregelt sind, gilt hingegen der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X). Dies sind insbesondere die Abzugsmerkmale für Sozialabgaben bei Maßgeblichkeit des Steuerbescheides, insbesondere sind Beiträge für die berufsständische Versorgung, die Grundlage für die steuerliche Veranlagung waren, nachzuweisen.
Rz. 21
Nach Abs. 4 Satz 2 gilt in den Fällen, in denen sich eine Angabe nach Abs. 4 Satz 1 – gleichgültig, ob einmal oder mehrfach – innerhalb des Bemessungszeitraums (nicht des Bezugszeitraumes) geändert hat, § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG entsprechend. Danach ist die abweichende Angabe der Abzugsmerkmale maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. Die Norm rekurriert nur auf Abs. 4 Satz 1 und damit auf die Fälle, in denen im Bemessungszeitraum neben Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch bzw. zugleich Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen ist. Nur insoweit sind auch bei Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit ausschließlich die Angaben in der letzten Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat des Bemessungszeitraums erstellt wurde, maßgeblich. In solchen Fällen ist die abweichende Angabe dann maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraumes gegolten hat. Dies ist in Fällen der einmaligen Änderung des Abzugsmerkmals innerhalb des Bemessungszeitraums dann der Fall, wenn das geänderte Abzugsmerkmal in der Regel in mindestens 7 von 12 Monaten gegolten hat.
Rz. 22
Monate, in denen unterschiedliche Abzugsmerkmale hintereinander – gleichgültig an wie vielen Tagen konkret – teilweise galten (sog. Mischmonate oder Wechselmonate), zählen bei der entsprechend § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG vorzunehmenden Vergleichsbetrachtung als zu berücksichtigende (jeweils volle) Monate für jedes der unterschiedlichen Abzugsmerkmale. In Fällen der mehrmaligen Änderung des Abzugsmerkmals innerhalb des Bemessungszeitraums kommt es für das Überwiegen auf die sog. relative Betrachtungsweise an: Bei einem mehrmaligen Wechsel eines Abzugsmerkmals gilt die abweichende Angabe überwiegend dann, wenn sie in mehr Monaten gegolten hat, als jedes andere Merkmal für sich genommen; in mehr als der Hälfte der Monate des Bemessungszeitraums braucht sie aber nicht gegolten zu haben. Hat das geänderte Abzugsmerkmal (relativ betrachtet) in mehr Monaten für sich gegolten als jedes andere Merkmal in den anderen Monaten, dann hat es die vorgeburtliche Einkommenssituation im Vergleich zu den anderen Merkmalen am stärksten geprägt. In dieser Konstellation hat es im Gesetzessinne in wertender Betrachtung überwogen, d. h. in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten.
Rz. 23
Bei gleicher Anzahl an Monaten des geänderten Abzugsmerkmals im Bemessungszeitraum gegenüber dem Abzugsmerkmal, das in der letzten Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Bemessungszeitraums ausgewiesen ist, verbleibt es hingegen bei der maßgeblich nach Abs. 4 Satz 1 zu berücksichtigenden letzten Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Bemessungszeitraums. Denn ein Überwiegen der maßgeblichen Monate, das die Anwendung der Ausnahmevorschrift rechtfertigt, liegt dann nicht vor. Darüber hinaus sind Ausnahmevorschriften ihrer Natur nach als Ausnahme grds. eng auszulegen. Das zuletzt geltende Abzugsmerkmal nach Abs. 4 Satz 1 bleibt deshalb auch dann maßgeblich, wenn im maßgebenden Bemessungszeitraum überwiegend mehrere andere Ab...