4.1 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern (Abs. 2 Satz 1)
Rz. 7
Abs. 2 bestimmt die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern und trifft Vorgaben für die dabei zu berücksichtigenden Pauschalen und Freibeträge.
Rz. 8
Zunächst legt Abs. 2 Satz 1 fest, dass Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit und der Gewinneinkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist. Die Regelung knüpft damit unmittelbar an die §§ 2c Abs. 1 und 2d Abs. 1 BEEG an und stellt sicher, dass die Steuerabzüge bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die über den Einkommensteuerbescheid ohnehin nur als Durchschnittswerte ermittelt werden können, und die Steuerabzüge bei Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit in vergleichbarer Weise ermittelt werden.
Rz. 9
Bemessungseinkommen aus Arbeitslohn zunächst ohne Pauschbetrag ermitteln
Bei der Ermittlung der Steuerabzüge sind nach § 2e Abs. 2 Satz 1 BEEG als Bemessungseinkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit die Einnahmen ohne Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages nach § 2c Abs. 1 Satz 3 BEEG anzusetzen. Die Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages erfolgt erst über den Programmablaufplan und nach Maßgabe des § 2e Abs. 2 Satz 2 BEEG.
Rz. 10
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass bei der Summe der monatlichen durchschnittlichen Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit nur laufender, von der zum Elterngeldbezug berechtigten Person zu versteuernder Arbeitslohn bei der Ermittlung der Steuerabzüge veranschlagt wird. Pauschal vom Arbeitgeber besteuerte Einnahmen nach § 2c BEEG werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Steuerabzüge nicht berücksichtigt, da die zum Elterngeldbezug berechtigte Person insoweit auch tatsächlich keine Steuern auf diese Einnahmen zu entrichten hat.
Rz. 11
Auch sonstige Bezüge, die bereits bei der Ermittlung des Bemessungseinkommens nicht zu berücksichtigen sind (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG), werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Steuerabzüge nicht berücksichtigt, obwohl die zum Elterngeldbezug berechtigte Person tatsächlich Steuern auf diese Einnahmen zu entrichten hatte. Es handelt sich dabei um die Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge i. S. v. §§ 38a Abs. 1 Satz 3, 39b EStG behandelt werden und die damit nicht als Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Einkommensermittlung berücksichtigt werden.
Rz. 12
Außerdem legt Abs. 2 Satz 1 fest, dass bei der Ermittlung der Steuerabzüge ein einheitlicher Abzug auf die monatlichen Gesamteinkünfte zu erfolgen hat. Wegen des progressiven Steuertarifs werden die Steuerabzüge für Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht getrennt voneinander berechnet. Ansonsten würden sich für ein und dasselbe Monatseinkommen unterschiedliche Steuerbeträge ergeben, je nachdem, ob es sich um Mischeinkommen oder um Einkommen allein aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit handelt.
4.2 Berücksichtigung der Pauschalen und Freibeträge bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Steuerabzüge (Abs. 2 Satz 2)
Rz. 13
Abs. 2 Satz 2 legt fest, welche Pauschalen und Freibeträge bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Steuerabzüge zu berücksichtigen sind. Die Pauschalen und Freibeträge dienen nur der Ermittlung der Steuerabzüge.
4.2.1 Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)
Rz. 14
Bei Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit wird zunächst der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (sog. Werbungskostenpauschale) – steuermindernd – berücksichtigt. Dieser kann bei Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt werden, weil die mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag korrespondierenden Betriebsausgaben bereits im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt bzw. abgezogen worden sind. Bei Mischeinkünften, also bei zu berücksichtigendem Einkommen sowohl aus selbstständiger als auch aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag hingegen in voller Höhe zu berücksichtigen. Da es sich hierbei um eine einheitliche, pauschalierte Vorgehensweise handelt, kann dieser Abzug bei den Mischeinkünften ggf. sogar dazu führen, dass er die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindert.
Rz. 15
Im Unterschied zum Steuerrecht ist hinsichtlich der Werbungskosten nicht der tatsächliche Aufwand maßgeblich. Vielmehr wird aus Gründen der Erleichterung des Verwaltungsvollzugs lediglich eine Bezugnahme auf den Werbungskostenpauschbetrag in § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG in Form eines einheitlichen Ansatzes vorgenommen. Es handelt sich bei dem Verweis auf § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG um einen dynamischen Verweis, also um eine Bezugnahme auf diese einkommensteuerrechtliche Vorschrift in ihrer jeweils geltenden Fassung. Unter Berücksichtigung dessen beträgt bzw. betrug der Werbungskostenpauschbetrag folgenden Betrag:
Zeitraum |
jährlicher Betrag |
monatlicher Betrag |
seit 1.1.2023 |
1.230 EUR |
102,50 EUR |
vom 28.5.2022 bis 31.12.2022 |
1.200 EUR |
100,00 EUR |
vom 5.11.2011 bis 27.5.2022 |
1.000 EUR |
83,33 EUR |
vom 1.1.2004 bis 4.11.2011 |
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