Rz. 7
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bezieht sich auf das Mutterschaftsgeld, das nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (§ 24i SGB V) oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) gewährt wird. Erfasst wird auch das für den Tag der Entbindung zustehende Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 3 Satz 1 SGB V bzw. § 14 Abs. 2 KVLG i. V. m. § 24i Abs. 3 SGB V.
Rz. 8
Indem der Gesetzgeber bereits das Bestehen eines Anspruchs auf Mutterschaftsgeld ausreichen lässt, kommt es auf dessen tatsächliche Zahlung nicht an; somit steht einer Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das Elterngeld nicht entgegen, dass der Anspruch auf ersteres ruht. Dies ist durchaus sachgerecht, hat das Ruhen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 4 SGB V bzw. § 14 Abs. 2 KVLG i. V. m. § 24i Abs. 4 SGB V doch die Fortzahlung des (beitragspflichtigen) Arbeitsentgelts oder -einkommens zum Hintergrund. Soweit kein Ausnahmefall nach § 19 Abs. 2 MuSchG vorliegt, bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) die volle Anrechnung des Mutterschaftsgelds auf das Elterngeld.
2.1.1.1 Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 1 SGB V
Rz. 9
Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 1 SGB V erhalten "weibliche Mitglieder" einer gesetzlichen Krankenkasse, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Rz. 10
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich nach §§ 186 ff. i. V. m. §§ 5, 9 SGB V. Leistungen aus Anlass der Mutterschaft nach §§ 24c ff. SGB V erhalten somit zum einen die Pflichtversicherten nach § 5 SGB V, zum anderen die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten (§ 9 SGB V). Nicht erfasst sind hingegen Mütter, die über ihre Eigenschaft als Familienangehörige beitragsfrei mitversichert sind. Zwar begründet auch die Familienversicherung nach § 10 SGB V einen eigenständigen Versichertenstatus mit eigenen Leistungsansprüchen, eine selbstständige Mitgliedschaft ergibt sich hieraus jedoch nicht. Dieser Personenkreis der Versichertengemeinschaft erhält indes Mutterschaftsgeld nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 MuSchG.
Rz. 11
Die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Krankenversicherung als originäres Mitglied ist für sich genommen nicht ausreichend, um einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld zu begründen. Zusätzlich muss alternativ entweder ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit bestehen oder der Versicherten wird wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt.
Rz. 12
Ein Anspruch auf Krankengeld besteht etwa dann nicht, wenn die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Verbindung steht und eine Arbeitsunfähigkeit nicht den Ausfall von Erwerbseinkommen zur Folge hat. Dies kann unter anderem auf Studentinnen, Bezieherinnen von SGB II-Leistungen oder Teilnehmerinnen an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zutreffen (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V i. V. m. § 5 Abs. 1 SGB V).
2.1.1.2 Höhe des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Abs. 2 SGB V
Rz. 13
Die Höhe des zu zahlenden Mutterschaftsgeldes ergibt sich aus § 24i Abs. 2 SGB V und erreicht maximal einen Betrag von 13 EUR kalendertäglich (§ 24i Abs. 2 Satz 2 SGB V). Zur Ermittlung der Anspruchshöhe wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben grds. das Nettoentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG zugrunde gelegt. Ergibt sich aufgrund der Deckelung des Mutterschaftsgeldes ein Differenzbetrag zwischen diesem und dem Nettoarbeitsentgelt, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gezahlt (§ 24i Abs. 2 Satz 4 SGB V i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 MuSchG).
Rz. 14
All dies gilt nach § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V jedenfalls für die Versicherten, die zu Beginn des 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstag einsetzenden Beschäftigungsverbots (§ 3 Abs. 1 MuSchG) in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 MuSchG in zulässiger Weise aufgelöst worden ist.
Rz. 15
Versicherte, die nicht von der Regelung des § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V erfasst werden, aber einen Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten nach § 24i Abs. 2 Satz 4 SGB V Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds; dessen Höhe bemisst sich nach § 47 SGB V.
2.1.1.3 Die Dauer des Bezugs von Mutterschaftsgeld
Rz. 16
§ 24i Abs. 3 SGB V gibt für die Zeit vor und nach der Entbindung Auskunft über die Bezugsdauer des Mutterschaftsgeldes. Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes beginnt nach § 24i Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB V grds. 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Dieser Aspekt ist indes im Anwendungsbereich des § 3 nicht von Bedeutung, da die Anrechnung des Mutterschaftsgeldes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) erst mit dem Tag der Geburt beginnt. Die insoweit für § 3 Abs. 1 maßgebliche Reg...