2.1 Antragstellung – allgemein
Rz. 4
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ist das Elterngeld (ggf. Plus) schriftlich zu beantragen. Nach dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuchs ist Elterngeld eine Sozialleistung i. S. d. SGB (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SGB I). Für den Bereich des SGB wird der "Antrag" wie folgt definiert:
Ein Antrag ist eine einseitige, auslegbare und empfangsbedürftige Willenserklärung (§§ 133, 157 BGB) des öffentlichen Rechts, mit der ein Antragsteller dem Leistungsträger gegenüber zum Ausdruck bringt, eine Sozialleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Da Elterngeld und Elterngeld Plus – dieses einschließlich Partnerschaftsbonus (§ 4b Abs. 1 BEEG) – zwei unterschiedliche Leistungen sind, die in verschiedenen Normen geregelt und in unterschiedlichen Bezugszeiträumen – auch im Wechsel – erbracht werden können, ist für jede der Leistungen im Antrag der Bezugszeitraum anzugeben (Abs. 1 Satz 3). Zwischen den Arten des Elterngelds ist nachträglich ein Wechsel möglich (§ 7 Abs. 2 Satz 4; § 27 BEEG). Daher wird, soweit nichts Anderes gesagt ist, im Folgenden unter "Elterngeld" alle Arten von Elterngeld verstanden.
Rz. 5
Adressat des Antrags ist die nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständige Behörde, denn Anträge auf Sozialleistungen sind bei der zuständigen Behörde zu stellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Welche Körperschaft, Behörde oder sonstige Stelle für die Bearbeitung des Antrags sachlich, örtlich und funktional zuständig ist, bestimmen die Länder für ihren Bereich jeweils eigenständig.
Rz. 6
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I sind Anträge von anderen Leistungsträgern i. S. d. § 12 SGB I sowie von Gemeinden und für die im Ausland lebenden Personen auch von den amtlichen Vertretungen Deutschlands im Ausland entgegenzunehmen. Schließlich können EU-Bürger, die vom Anwendungsbereich der EGV Nr. 883/2004 erfasst werden, den Antrag auch bei der Behörde eines anderen Mitgliedsstaats stellen (Art. 81 EGV Nr. 883/2004). Die bei einer unzuständigen Stelle gestellten Anträge sind von dieser "unverzüglich" an die zuständige Behörde weiterzuleiten (§ 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I).
Rz. 7
Maßgeblicher Zeitpunkt der Antragstellung ist der tatsächliche Eingang (§ 7 Abs. 1 Satz 2) bei der zuständigen Behörde oder der Eingang bei der zur Entgegennahme von Anträgen verpflichteten Stelle (§ 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I; Art. 81 EGV 883/2004). Die Aufgabe des Antrags zur Post oder der Poststempel besagen daher nichts über den Zeitpunkt der Antragstellung.
Rz. 8
Die Antragstellung leitet ein Verwaltungsverfahren ein (§ 26 Abs. 1 BEEG, § 18 Satz 2 Nr. 1 SGB X), in dem die materielle Berechtigung des Antragstellers geprüft wird. Die Behörde darf die Entgegennahme des Antrags nicht deshalb verweigern, weil sie diesen für unzulässig oder unbegründet hält (§ 20 Abs. 3 SGB X). Deshalb:
Sich nicht abweisen lassen
Will eine zuständige Stelle, aber auch die zur Annahme des Antrags zuständige Gemeinde oder ein anderer Sozialleistungsträger den Antrag nicht entgegennehmen, sollte man auf die Annahme des Antrags bestehen. Der Antrag muss nicht vollständig sein. Er kann noch im Verwaltungsverfahren um weitere Angaben – z. B. zum Einkommen – ergänzt werden. Dagegen kann die verspätete Antragstellung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Verlust von Ansprüchen bedeuten.
Rz. 9
Nach § 16 Abs. 3 SGB I sind die Leistungsträger nach Eingang des Antrags verpflichtet, auf schnelle, sachdienliche und vollständige Angaben hinzuwirken. Sie sind auch zur Auskunft und Beratung interessierter Personen und erst recht von Antragstellern verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BEEG; §§ 14, 15 SGB I). Die zuständigen Stellen müssen den Berechtigten die ihnen zustehenden Leistungen zügig und umfassend verschaffen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I; ).
Rz. 10
Personalabteilungen müssen über Elterngeld nicht beraten
Im Hinblick auf die gesetzliche Auskunfts- und Beratungspflicht der Leistungsträger sollten die Arbeitgeber oder ihre Personalabteilungen werdende Eltern lediglich auf die Möglichkeit des Bezugs von Elterngeld oder Betreuungsgeld hinweisen. Die Beratung und Erteilung von Auskünften zu Einzelheiten der Sozialleistung "Elterngeld" sollte der dafür zuständigen Behörde überlassen werden (§ 12 Abs. 1 und 2 BEEG). Die Arbeitgeber trifft insoweit keine Nebenpflicht zur Beratung. Sie sind bei der Beratung ihres Personals über die Elternzeit durch die Auskunfts- und Beratungspflicht der Elterngeldstellen entlastet.
Rz. 11
Die zuständigen Behörden halten für die Beantragung von Elterngeld Formanträge bereit. Diese Vordrucke sollen bei der Antragstellung benutzt werden (§ 60 Abs. 2 SGB I). Sie helfen, die notwendigen Angaben zur Verteilung der Monatsbeträge und zur Ermittlung des Einkommens zeitnah zur Antragstellung zusammenzuführen, um eine schnelle Antragsbearbeitung zu gewährleisten. Die Formanträge lassen sich im Internet abrufen (https://familienportal.de). Da die Behörde zur Prüfung der Berechtigung und der Höhe der Leistung nähere Informationen benötigen, fordern sie diese mit dem Formantrag an. Regelmäßig wird von den A...