Rz. 16

§ 7 Abs. 1 Satz 1 schreibt – entgegen den allgemeinen Regeln – vor, dass der Antrag auf Elterngeld schriftlich zu stellen ist. Der Antrag bedarf also der Schriftform.

 

Rz. 17

Zu der Schriftform regelt § 126 BGB, dass die Erklärung – hier die Antragsschrift – von dem Antragsteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein muss. Dazu genügt ein Telefax nicht.[1]

Nach § 36a Abs. 2 SGB I kann die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Allerdings ersetzt die elektronische Form die schriftliche nur, wenn sie sowohl den Aussteller der Erklärung erkennen lässt als auch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Antragstellung über Internetportale (§ 24b BEEG) eröffnet auch die Antragstellung in (ersetzender) elektronischer Form.[2]

 

Rz. 18

Fehlt es an der Schriftform des Antrags, z. B. weil er nicht im Original unterschrieben oder nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, hat dies die Rechtsfolge, dass der Antrag nicht wirksam gestellt ist.[3]

 

Rz. 19

Dabei muss die Streitfrage, ob die Antragstellung eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Elterngeld ist oder nur eine verfahrensrechtliche Bedeutung hat[4], nicht entschieden werden. Die zuständige Stelle ist ohne schriftlichen Antrag weder berechtigt noch verpflichtet, ein Verwaltungsverfahren durchzuführen. Sie darf Elterngeld erst nach formgerechter Antragstellung oder – nach Nachholung der schriftlichen Antragstellung – nur für die durch § 7 Abs. 1 Satz 2 vorgegebenen Zeiträume erbringen, denn diese Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist.[5]

 

Rz. 20

Die Anforderungen an die Form werden durch § 7 Abs. 3 Satz 1 erweitert. Ist mehr als eine Person berechtigt, Elterngeld zu beanspruchen, ist der Antrag auch von der anderen berechtigten Person – i. d. R. also dem anderen Elternteil – (mit) zu unterzeichnen. Ein Antrag erfordert danach zwei Unterschriften.

 

Rz. 21

Die Unterschrift des anderen Elternteils, der Elterngeld nicht in Anspruch nehmen möchte, ist für die Wirksamkeit der Antragstellung aber nicht konstitutiv, denn der Antragsteller kann eine Unterschrift des anderen Berechtigten nicht erzwingen. Die zweite Unterschrift soll der zuständigen Stelle nur den Nachweis liefern, dass der andere Berechtigte von der Antragstellung Kenntnis hat.[6] Die 2. Unterschrift hat deshalb nur deklaratorische Wirkung.[7] Das Fehlen der Unterschrift des anderen Berechtigten führt nicht zur Unwirksamkeit der Antragstellung, sondern löst nach wirksamer Antragstellung ggf. Erkundigungs- und Ermittlungspflichten der Elterngeldstelle aus (§ 17 SGB I) und ggf. die Koordinierung der Leistung nach § 5 BEEG.

[1] Vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 82. Aufl. 2023, § 126, Rz. 11; a. A. Hambüchen/Irmen, BEEG, § 7, Rz. 6, der aber zu Unrecht auf die Entscheidung des BSG verweist, die nicht einen Antrag, sondern eine Prozesshandlung betrifft (BSG, Urteil v. 31.3.1993, 13 RJ 9/92, BSGE 72, 158).
[4] So Hambüchen/Irmen, § 7 BEEG, Rz. 4.
[5] Vgl. unten Rz. 26.
[6] So jetzt ausdrücklich Abs. 3 Satz 1.
[7] Str., wie hier BSG, Urteil v. 8.3.2018, B 10 EG 7/16 R, BSGE 125, 153; a. A. KKW/von Koppenfeld-Spies, § 7 BEEG, Rz. 3; vgl. auch unten Rz. 41.

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