2.5.1 Verfahren nach § 108a SGB IV (Abs. 2 Satz 1)
Rz. 24
Im Rahmen der elektronischen Bescheinigungsverfahren (§§ 106 f. SGB VI) ist die Übermittlung der aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen vom Arbeitgeber erhobenen Entgeltbescheinigungsdaten unverzüglich an die DSRV vorzunehmen (§ 108a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Die vom Arbeitgeber übermittelten Daten sind dann von der DSRV im Rahmen des § 9 Abs. 2 BEEG an die Elterngeldstellen (§ 12 Abs. 1 BEEG) weiter zu übermitteln (§ 108a Abs. 1 SGB IV). Für den Nachweis des Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) kann die Elterngeldstelle (§ 12 Abs. 1) das in § 108a SGB IV vorgesehene Verfahren der elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten nutzen (Abs. 2 Satz 1). Das Verfahren sieht vor, dass die Elterngeldstellen die DSRV mit der Abfrage beauftragen, weil diese Gewähr für eine gesicherte und verschlüsselte Übertragung bietet. Es geht dabei um die oft ohnehin vorhandenen Entgeltbescheinigungsdaten von Arbeitnehmern. Die Elterngeldstellen beauftragen also die DSRV (§§ 88 f. SGB X) mit der Abfrage. Abgefragt werden dieselben Daten, die auch den schriftlichen Entgeltbescheinigungen (Abs. 1) entnommen und der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit zugrunde gelegt werden. Soweit die Möglichkeit für das Verfahren nach § 108a SGB IV eröffnet ist, steht es Antragstellern frei, ob sie in das Verfahren einwilligen. Auch die Abfrage der Daten über die DSRV steht unter der Voraussetzung, dass sie "erforderlich" ist. Wenn das Verfahren nach Abs. 2 zur Anwendung kommt, bleibt § 60 SGB I unberührt. Kann also eine digitale Abfrage im Verfahren nach § 108a SGB IV nicht erfolgen oder liefert sie unschlüssige Daten, bleiben die Antragsteller ergänzend verpflichtet, ihre Entgeltbescheinigungen wie bisher selbst beizubringen.
2.5.2 Einwilligung der Arbeitnehmer/innen (Abs. 2 Satz 2)
Rz. 25
Die Nutzung des Verfahrens nach § 108a SGB IV setzt weiter die Einwilligung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin voraus (Abs. 2 Satz 2). Die Elterngeldstellen dürfen die Abfrage nur beauftragen, wenn sich die Betroffenen "zuvor", d. h. vor der Abfrage, mit der Nutzung dieses Verfahrens einverstanden erklärt haben. Die Elterngeldstellen (§ 12 Abs. 1 BEEG) ihrerseits dürfen Abfrage und Übermittlung der Entgeltbescheinigungen nach § 108a SGB IV nur beauftragen, wenn die Antragsteller/innen ihnen gegenüber sowohl in die Datenabfrage als auch in die Datenübermittlung eingewilligt haben. Die Elterngeldstellen müssen die Einwilligung belegen können. Die Regelung nimmt Bezug auf Art. 7 DSGVO, der für die Übermittlung von Daten u. a. die Einwilligung des Berechtigten voraussetzt. Die Einwilligung ist widerruflich und muss aus freiem Willen erteilt worden sein, d. h. ohne Druck zustande gekommen sein. Da das digitale Verfahren dazu dienen soll, die Antragsteller/innen von Bürokratie zu entlasten, ist zu erwarten, dass diese – wenn möglich – das freiwillige Angebot nach Abs. 2 i. V. m. § 108a SGB IV nutzen.
2.5.3 Übermittlungspflicht des Arbeitgebers (Abs. 2 Satz 3)
Rz. 26
Arbeitgeber, die ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, sind nach Abs. 2 Satz 3 verpflichtet, die abgefragten Daten zu übermitteln. Systemgeprüft sind Programme, die den von der Deutschen Rentenversicherung mit Genehmigung des BMAS entwickelten Standards für eine gleichmäßige und sichere Datenübertragung entsprechen und zugelassen worden sind. Voraussetzung für die Übermittlung nach Abs. 2 ist, dass die Elterngeldstelle auf Grundlage der Einwilligung der/des Arbeitnehmers/in das Verfahren nach Satz 1 nutzt. Die Arbeitgeber können in diesen Fällen nicht einwenden, dass ihre Arbeitnehmer/innen die Entgeltbescheinigungen besitzen und vorlegen können. Anders als in Abs. 1 sind sie selbst oder die von ihnen mit der Entgeltabrechnung beauftragten Personen nicht nur zur Auskunft verpflichtet, soweit es erforderlich ist, sondern wenn das Verfahren nach § 108a SGB IV genutzt wird, sind die Arbeitgeber grundsätzlich zur Übermittlung der Entgeltabrechnungsdaten auf digitalem Weg verpflichtet.
Rz. 27
Die Arbeitgeber haben in aller Regel mit der elektronischen Übermittlung der Entgeltdaten nach Abs. 2 Satz 3 ihre Auskunfts- und Bescheinigungspflicht erfüllt. Die Übermittlung auf digitalem Weg ersetzt in diesen Fällen die Auskunfts- und Bescheinigungspflicht nach Abs. 1. Nur ausnahmsweise kann es trotz elektronischer Übermittlung noch zu Auskunftsersuchen der Elterngeldstellen nach Abs. 1 kommen. Dies wäre z. B. der Fall, wenn die übermittelten Daten unschlüssig wären oder die Antragsteller/innen substantiiert darlegen, dass die Daten unrichtig sein können.