Normenkette

§ 45 Abs. 3 WEG, § 887 ZPO

 

Kommentar

1. Die rechtskräftige Verpflichtung des abberufenen Verwalters, den Wohnungseigentümern durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung der Belege Rechnung zu legen, ist im Wege der Ersatzvornahme (als sog. vertretbare Handlung, nicht als unvertretbare Handlung) zu vollstrecken ( § 887 ZPO).

Der Senat folgt hier insoweit der herrschenden Meinung (BayObLG, WE 89, 220; OLG Hamm, OLGZ 1975, 157, 160; Staudinger/Bub, Bärmann/Pick/Merle, Weitnauer/Hauger, Niedenführ/Schulze, nicht der Mindermeinung des KG Berlin, NJW 72, 2093 und des OLG Stuttgart, Rpfl. 73, 311).

Für die Auffassung des Senats spricht auch, dass bei einem Verwalterwechsel zum Jahresende nach einhelliger Meinung nicht der alte, sondern der neu bestellte Verwalter die Jahresabrechnung für das vergangene Jahr zu fertigen hat; dies setzt aber voraus, dass eine Abrechnung auch von einer anderen Person als der, dessen Tätigkeit Gegenstand der Abrechnung ist, erstellt werden kann. Auch das Gegenargument, die Auskunftserteilung und Rechnungslegung schließe auch die ggf. durch § 259 BGB zu erhärtende Erklärung der Richtigkeit und Vollständigkeit mit ein, die allein der Schuldner höchstpersönlich abzugeben in der Lage sei, erweist sich nicht als stichhaltig. Denn der allgemeine Grundsatz, dass eine inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung keinen Berichtigungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach sich zieht, gilt nicht für die Abrechnung des Wohnungseigentumsverwalters, da diese primär die Beitragspflicht der einzelnen Eigentümer endgültig festlegt und der Verwalter die richtige Grundlage hierfür als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung zu schaffen hat. Deshalb hat jeder Eigentümer in erster Linie Anspruch auf Berichtigung oder Ergänzung einer inhaltlich unrichtigen bzw. unvollständigen Abrechnung gem. § 21 Abs. 4 WEG.

2. Die Gläubiger haben die Kosten aller drei Instanzen dieses Vollstreckungsverfahrens zu tragen, bei Wert des Beschwerdegegenstandes von DM 6.000.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.1999, 3 Wx 33/99= NZM 18/1999, 842)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

M.E. verkennt hier der Senat den Unterschied zwischen Rechnungslegung und Abrechnungserstellung. Hinsichtlich der Erstellung einer Abrechnung ist nach Verwalterwechsel im Anschluss an ein abgelaufenes Geschäftsjahr ohne Frage nach heute h.R.M. bereits der neubestellte Verwalter anhand der ihm in ordnungsgemäßer (Buchführungs-)Form übergebenen Unterlagen zur Erledigung dieser Arbeit verpflichtet, die schon nach Fälligkeit dieser Verpflichtung in seine Amtszeit fällt. Vor noch nicht allzu langer Zeit war diese Meinung sogar höchst umstritten. Daraus zu folgern, dass auch eine titulierte Rechnungslegung von dritter Seite erledigt werden kann (bzw. muss), erscheint mir demgegenüber nicht zwingend geboten und schlüssig. Während die Erstellung einer Jahresabrechnung voraussetzt, dass hier die Gesamteinnahmen und -ausgaben unter Hinweis auf die Verteilungsschlüssel auch einzelabgerechnet werden müssen, bedeutet Rechnungslegung eines Schuldners zeitnahe Darstellung allein der Gesamteinnahmen und -ausgaben zum entsprechend geforderten (beschlossenen) Rechnungslegungs-Stichtag. Hier besitzt der verurteilte Schuldner meist auch noch die entsprechenden Unterlagen, um einem solchen Rechnungslegungsgebot nachkommen zu können; andernfalls kann er entsprechend Einsicht nehmen (ggf. bei einem neu bestellten Verwalter) und diese Arbeit unschwer nachholen. Die Rechnungslegungsverpflichtung kann und muss m.E. damit auch als höchstpersönliche Verpflichtungshandlung eines verurteilten Schuldners angesehen werden (im Gegensatz zu später evtl. von neu bestellten Verwaltern auf der Basis übergebener Unterlagen zu erstellender Jahresabrechnungen mit Einzelabrechnungen). Die vom Senat zitierte Rechtsprechung des BayObLG (WE 89, 220) und die erwähnte Literatur beziehen sich meines Wissens (bisher) allein auf die Vollstreckbarkeit titulierter Erstellungsverpflichtungen von Jahresabrechnungen. Eine Rechnungslegungsverpflichtung kann durchaus auch im Sinne des § 259 Abs. 2 BGB zum weiteren Antrag auf eidesstattliche Versicherung des Schuldners führen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen (zu ergänzen: auch über die Ausgaben) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Die zu Protokoll zu erklärende eidesstattliche Versicherung hat zu lauten, dass der Schuldner nach bestem Wissen die Einnahmen (zu ergänzen: auch die Ausgaben) so vollständig angegeben hat, als er dazu im Stande war. Dies gilt allerdings nicht in Angelegenheiten von geringer Bedeutung ( § 259 Abs. 3 BGB).

Eine solche Rechnungslegungsverpflichtung ist i.Ü. oftmals erst die Grundlage (in der Regel für einen neubestellten Verwalter), eine korrekte Abrechnung zum vergangenen Ge...

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