Leitsatz
Kernproblem des Falles war die Frage, ob § 1587e Abs. 2 BGB auch dann zu beachten ist, wenn ein Versorgungsausgleichsverfahren gem. § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt worden ist und der Ausgleichsberechtigte danach verstirbt.
Sachverhalt
Die am 30.8.1991 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil vom 12.10.2000 rechtskräftig geschieden, der Versorgungsausgleich wurde nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt.
Nach dem Tod des Ehemannes im Mai 2002 hat ein beteiligter Versorgungsträger die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich beantragt, weil aus der der Versicherung des Ehemannes eine Halbwaisenrente zu zahlen war und die Ehefrau eine Erziehungsrente beantragt hatte. Während der Ehezeit vom 1.08.1991 bis zum 30.4.2000 hatte die Ehefrau bei der Beteiligten zu 1) volldynamische Anrechte in Höhe von 325,89 DM, der Ehemann bei der Beteiligten zu 2) volldynamische Anrechte in Höhe von 205,19 DM sowie angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 109,82 DM erworben. Sowohl das AG als auch das OLG hatten den Versorgungsausgleich aufgrund des Todes des ausgleichsberechtigten Ehemannes nicht durchgeführt mit der Begründung, mit seinem Tod sei sein Ausgleichsanspruch gem. § 1587e Abs. 2 BGB erloschen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte die Beteiligte zu 2) ihr Begehren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs weiter.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BGH folgte der Auffassung der Vorinstanzen, wonach mit dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehemannes dessen Ausgleichsanspruch gem. § 1587e Abs. 2 BGB erloschen und ein Versorgungsausgleich daher nicht mehr durchzuführen ist.
Dies gelte nach allgemeiner Auffassung auch für den Fall der Abtrennung des Versorgungsausgleichs nach § 628 ZPO oder dessen Aussetzung nach § 53c FGG (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Aufl., § 1587e Rz. 8; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587e Rz. 23, jeweils für den Fall des § 628 ZPO).
Allein entscheidend sei, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs versterbe, so dass er sich nicht mehr zu seinen Gunsten auswirken könne. Aus der Regelung des § 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. S. 1 VAÜG ergebe sich nichts Gegenteiliges. Danach könnten, wenn die Voraussetzungen des § Abs. 1 S. 1 VAÜG eintreten, die Ehegatten, deren Hinterbliebene und die betroffenen Versorgungsträger eine Wiederaufnahme des nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens verlangen. Das KG leite aus dieser Antragsberechtigung der Hinterbliebenen ab, dass ein Anspruch auf Versorgungsausgleich im Falle der Aussetzung nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG entgegen § 1587e Abs. 2 BGB nicht erlösche, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte versterbe (KG v. 30.09.2004 - 16 UF 75/04 in FamRZ 2005, 986; KG v. 4.7.2003 - 17 UF 160/03 in FamRZ 2003, 1841).
Der vom KG vertretenen Auffassung folgte der BGH nicht.
Es sei allein darauf abzustellen, dass im Fall des Todes des Ausgleichsberechtigten vor Durchführung des Versorgungsausgleichs ein Wertausgleich der Rentenanwartschaften sich nicht mehr zu seinen Gunsten auswirken könne. Der Zweck des Versorgungsausgleichs könne nicht mehr hergestellt werden. Auf den Umstand einer möglichen mittelbaren Begünstigung der Hinterbliebenen im Fall des Todes des Berechtigten komme es nicht an.
Hinweis
Die Entscheidung des BGH hat einen seit langem währenden Streit in der Rechtsprechung beendet. Sie macht deutlich, dass der Ausgleichsberechtigte zu Lebzeiten darauf drängen sollte, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Dies nicht nur in seinem eigenen, sondern auch im Interesse seiner Hinterbliebenen.
Das KG hatte in vergleichbaren Fällen den Versorgungsausgleich trotz des Todes des Berechtigten unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 S. 2 VAÜG durchgeführt mit der Begründung, dass nach dieser Vorschrift die Hinterbliebenen des Berechtigten eine Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens beantragen könnten und damit der endgültige Abschluss des Verfahrens bei Beendigung des Scheidungsverfahrens nicht absehbar sei. Ein Anspruch auf Wertausgleich könne entgegen § 1587e BGB nicht erlöschen.
Dieser Auffassung folgte der BGH nicht und erteilte ihr eine klare Absage. Die materiell-rechtliche Grundsatznorm des § 1587e BGB könne nicht durch eine bloße Verfahrensregelung in § 2 Abs. 2 S. 2 VAÜG beschränkt werden.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 15.08.2007, XII ZB 64/06