7.1 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
Die Rechtsnachfolger des verstorbenen Mieters im Mietverhältnis (also diejenigen Personen, die nach § 563 BGB in das Mietverhältnis eingetreten sind oder diejenigen, mit denen das Mietverhältnis gem. § 563a BGB fortgesetzt worden ist) haften für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten. Neben diesen Personen kann der Vermieter auch den Erben in Anspruch nehmen. Alle diese Personen haften dem Vermieter für die Nachlassverbindlichkeiten. Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Haftung für Verbindlichkeiten
Für alle Verbindlichkeiten, die nach dem Tod des Mieters entstehen, haftet der Erbe nicht; insoweit kann der Vermieter nur die Rechtsnachfolger nach §§ 563, 563a BGB in Anspruch nehmen.
Mietrückstände
Der Mieter hat die Wohnung zusammen mit seiner Lebensgefährtin genutzt. Die letzte Miete hat er im Januar bezahlt. Am 15. März verstirbt der Mieter. Seine Lebensgefährtin tritt in das Mietverhältnis ein. Erbe des Mieters ist dessen Sohn, der einen eigenen Haushalt führt. In diesem Fall haften der Sohn und die Lebensgefährtin des Mieters für die Mieten von Februar bis 15. März als Gesamtschuldner. Für die Mieten ab 16. März haftet die Lebensgefährtin allein.
7.2 Herausgabeanspruch des Erben
Die Rechtsnachfolger des verstorbenen Mieters im Mietverhältnis müssen dem Erben diejenigen Beträge herausgeben, die der verstorbene Mieter an den Vermieter entrichtet hat. Dies beruht auf der Erwägung, dass diese Beträge zum Vermögen des verstorbenen Mieters gehören und mithin dessen Gesamtrechtsnachfolger zustehen.
7.3 Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Kaution (§ 563b Abs. 3 BGB)
Hatte der verstorbene Mieter keine Sicherheit (Kaution) geleistet, so sind dessen Rechtsnachfolger im Mietverhältnis auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, eine Sicherheit zu leisten. Der Vermieter kann eine Barkaution in Höhe einer 3-fachen Monatsmiete verlangen, die von den Mietern in 3 Monatsraten zu zahlen und vom Vermieter – von dessen Vermögen getrennt – nach Maßgabe des § 551 BGB anzulegen ist.
Der Vermieter hat bezüglich der Kaution einen gesetzlichen Zahlungsanspruch gegen die Rechtsnachfolger des Mieters im Mietverhältnis. Es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsnachfolger zunächst auf Abschluss eines Kautionsvertrags in Anspruch genommen werden. Wird die Kaution nicht bezahlt, ist dies für die Rechtsnachfolge im Mietverhältnis ohne Bedeutung. Der Vermieter kann die Rechtsnachfolger auf Zahlung in Anspruch nehmen. Daneben kann ein Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 1 BGB gegeben sein, wenn die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind.