Ob nach dem Tod des Mieters der sog. privilegierte Personenkreis, mit dem der verstorbene Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, nicht nur zur Nutzung der Wohnung, sondern auch zur Nutzung der Garage berechtigt ist, hängt davon ab, ob die Garage zusammen mit der Wohnung, d. h. durch ein einheitliches Mietverhältnis, vermietet wurde oder ob der verstorbene Mieter mit seinem Vermieter einen separaten Garagenmietvertrag abgeschlossen hatte.

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