Leitsatz

Berücksichtigung von Schriftsätzen vor der Hinausgabe der Gerichtsentscheidung

 

Normenkette

§ 23 Abs. 2 WEG, § 28 Abs. 1 WEG, § Abs. 5 WEG

 

Kommentar

1. Gemäß § 23 Abs. 2 WEG ist zur Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung zur Eigentümerversammlung bezeichnet ist. Dazu genügt es, dass die Eigentümer vor Überraschungen geschützt sind und ihnen eine Vorbereitung auf die Versammlung ermöglicht wird. Übertriebene Anforderungen dürfen an die Bezeichnung des Beschlussgegenstandes nicht gestellt werden. Ausreichend ist zur Wahrung des Informationsinteresses in der Regel eine schlagwortartige Bezeichnung (h.M.).

2. Die Bezeichnung des Beschlussgegenstandes "Wirtschaftsplan" in der Einladung deckt grundsätzlich auch die Beschlussfassung über eine Erhöhung der jährlichen Zuführung zur Instandhaltungsrücklage. Eine Bezifferung im verwalterseits aufgestellten Wirtschaftsplan stellt lediglich einen unverbindlichen Vorschlag für die Beschlussfassung in der Versammlung dar; mit Änderungen müssen die Eigentümer deshalb auch rechnen. Stehen größere Sanierungsarbeiten an einer Heizanlage und an einem Dach an, ist selbst eine Verdoppelung des bisher üblichen Jahresbeitrags zur Instandhaltungsrücklage nicht ausgeschlossen. Eigentümer mussten hier auch mit einer Beschlussfassung über die Finanzierung derartiger Sanierungsmaßnahmen rechnen.

3. Auch ein nach mündlicher Verhandlung eingereichter Schriftsatz kann für die Gerichtsentscheidung verwertet werden; anders als im Zivilprozess ist die mündliche Verhandlung im WE-Verfahren nicht die alleinige Grundlage der Entscheidung; schriftsätzliches Vorbringen der Beteiligten, das vor der Hinausgabe der Entscheidung bei Gericht eingeht, ist vielmehr in jedem Fall zu berücksichtigen (BayObLG, NJW-RR 1999, 1685, 1686; BayObLG Z 1988, 436/439).

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 10.000,-

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 05.10.2000, 2Z BR 59/00)

Zu Gruppe 4

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?